Tz. 8

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Besteht eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung, können als notwendige Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Dazu zählen die Reisekosten (R 9.11 Abs. 5 und 6 LStR i. V. m. R 9.5 Abs. 1 LStR, Anhang 8a) zzgl. Nebenkosten (R 9.8 LStR, Anhang 8a).

Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10), R 9.5 Abs. 1 LStR (s. Anhang 8a) anzuwenden. Zusätzlich können angefallene Nebenkosten nach Maßgabe von R 9.8 LStR (Anhang 8a) berücksichtigt werden. Wird von Seiten des Arbeitgebers ein Dienstwagen kostenlos zur Verfügung gestellt, können keine Fahrtkosten als Aufwendungen berücksichtigt werden (R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 1 LStR, Anhang 8a).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge