Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Aufwendungen für die Haushaltsführung gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen (Anhang 10).

Führt aber ein Arbeitnehmer eines Verbandes/Vereins aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt und entstehen ihm dadurch notwendige Mehraufwendungen, so kann das Mehr an Aufwendungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden können, zählen:

  • die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche (III.),
  • Verpflegungsmehraufwendungen (IV.),
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung (V.) und
  • Umzugskosten (VI.).

Auf die Ausführungen in R 9.11 (5–11) LStR (Anhang 8a) wird ergänzend hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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