Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Vereine, die den Drogenmissbrauch und die Suchtgefahren bekämpfen, können beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften wegen der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens anerkannt werden. Das öffentliche Gesundheitswesen ist ein besonders förderungswürdiger Zweck.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 ist für Zwecke der Gemeinnützigkeit der Förderzweck "öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere Verhütung von übertragbaren Krankheiten" für derartige Körperschaften maßgebend (s. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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