Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Wenn jemand auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB).

Das Betreuungsgericht soll dabei vorrangig ehrenamtliche Betreuer mit der Betreuung beauftragen (§ 1897 Abs. 6 BGB). Anders als die hauptberuflichen Betreuer (Berufsbetreuer) oder die auf diesem Gebiet tätigen Betreuungsvereine übernehmen die ehrenamtlichen Betreuer die Betreuung nur nebenberuflich. Ein nebenberuflich tätiger ehrenamtlicher Betreuer erhält daher für die Übernahme der Betreuung keine Vergütung. Er kann sich jedoch die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzen lassen. Dabei hat er die Wahl, entweder die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen durch Einzelnachweise oder seine Aufwendungen durch Zahlung einer jährlichen Aufwandsentschädigung von 400 EUR pauschal (§ 1835a BGB) ersetzen zu lassen.

Erhält ein ehrenamtlich tätiger Betreuer eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB, gehört diese grundsätzlich zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; BFH vom 17.10.2012, VIII R 57/09, BStBl II 2013, 799). Sie sind jedoch (ab dem VZ 2011) nach § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) steuerfrei, soweit diese zusammen mit ggf. anderen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3 000 EUR (bis einschl. 2020: 2 400 EUR) nicht übersteigen.

 

Beispiel:

Anton Argau ist seit Jahren für seine hochbetagten Eltern als ehrenamtlicher Betreuer durch das zuständige Betreuungsgericht eingesetzt worden. Zur Abgeltung seiner Aufwendungen erhält er jeweils 400 EUR pauschale Aufwandsentschädigung im Jahr. So erhält Anton für seine Betreuertätigkeiten des Jahres 2023 insg. 800 EUR Aufwandsentschädigungen.

Daneben ist Anton Argau begeisterter Sportler und trainiert für seinen gemeinnützigen Sportverein verschiedene Jugendmannschaften. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er in 2023 eine angemessene Vergütung von 2 400 Euro.

Die in 2023 erhaltene Aufwandsentschädigung für die Betreuungstätigkeit von 800 EUR ist nach § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) steuerfrei, jedoch nur soweit diese zusammen mit der nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) gezahlten Übungsleitervergütung den Freibetrag von 3 000 EUR nicht übersteigt.

Die von A in 2023 erhaltene Übungsleitervergütung von 2 400 EUR zzgl. der Aufwandsentschädigung für die Betreuung (800 EUR) betragen zusammen 3 200 EUR. Soweit die Summe den Freibetrag von 3 000 EUR übersteigt (200 EUR), ist der übersteigende Betrag nicht mehr nach § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) steuerbefreit. Anton erzielt in 2023 insoweit 200 EUR steuerpflichtige Einkünfte.

Wenn die Einnahmen für die ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. für die ehrenamtliche Betreuung den steuerfreien Betrag von 3 000 EUR übersteigen, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG (Anhang 10) nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b Satz 2 EStG; Anhang 10).

Hinweis

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG kann nicht von Berufsbetreuern geltend gemacht werden, die eine Vergütung nach § 1836 BGB erhalten. Auch ist für diese keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG möglich, da die Vergütung für Berufsbetreuungen keine reine Aufwandsentschädigung ist.

Eine Berufsbetreuung liegt nach § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz regelmäßig vor, wenn mehr als 10 Betreuungen geführt werden oder die für die Führung der Betreuungen erforderliche Zeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt durch das Familiengericht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?