Tz. 8
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Wertabgabebesteuerung ist aber auch in den Fällen zu überprüfen, wenn eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft, Gegenstände (Wirtschaftsgüter), die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind (Gegenstände gehören zum unternehmerischen Vermögen), für Zwecke nutzt (verwendet), die außerhalb des Unternehmens liegen (hier: Nutzung der Gegenstände im ideellen Tätigkeitsbereich). Bedingung für die Wertabgabebesteuerung ist auch, dass der dem unternehmerischen Bereich zugeordnete Gegenstand den Verein zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Beachte!
Hier gilt wiederum, dass im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung oder des Gegenstandes dann kein Zuordnungswahlrecht (mehr) besteht, wenn die Leistung sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engen Sinne (z. B. unentgeltliche Tätigkeit im ideellen Bereich) genutzt werden soll. Grundsätzlich gilt hier das Zuordnungsgebot, wonach die bezogene Leistung oder der bezogene Gegenstand entsprechend seiner beabsichtigten Nutzung im Verhältnis unternehmerischer Bereich und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne aufzuteilen ist. Zu einer unentgeltlichen Wertabgabe (Entnahme) kommt es dann nur noch, wenn sich später das Nutzungsverhältnis dahingehend ändert, dass die Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne zunimmt (s. Abschn. 3.4 Abs. 2 Satz 4 UStAE).
Tz. 9
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Nach § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Hierzu s. auch Abschn. 3.4 UStAE.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt seit 01.01.2011 nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG (Anhang 5) ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG (Anhang 5) durchzuführen ist;
die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Tz. 10
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Historie/Hintergrund: § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Anhang 5) kam aber bei Kraftfahrzeugen dann nicht zur Anwendung, wenn bei der Anschaffung oder Herstellung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG a. F. nur zu 50 % abziehbar waren.
Diese Regelung hatte zur Folge, dass vom 01.04.1999–31.12.2003 die private Nutzung eines Pkw nicht mehr besteuert wurde, wenn nur 50 % der Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangten (s. § 27 Abs. 5 UStG, Anhang 5).
Bis zum 31.03.1999 war für Nutzungsentnahmen von Kraftfahrzeugen, die bis zu diesem Zeitpunkt angeschafft worden sind, die Versteuerung auf der Grundlage der 1 %-Regelung vorzunehmen. Es handelte sich aber hier um eine gleichgestellte sonstige Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (s. Anhang 5).
Durch Aufhebung der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1b UStG a. F. ist seit 01.01.2004 der Vorsteuerabzug wieder möglich und die 1 %-Regelung wieder anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Wird der Pkw zu > 10 % unternehmerisch genutzt, ist der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten, der Miete, des Leasing und den Betriebskosten möglich.
Wird der Pkw nicht zu > 90 % betrieblich genutzt, ist die Prozent-Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe (s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Wenn der betriebliche Nutzungsanteil aber < 90 % beträgt, kann für die unentgeltliche Wertabgabe die 1 %-Regelung angewendet werden.
Das Vorgenannte gilt nur, wenn die nichtunternehmerische Nutzung nicht auf den ideellen Bereich des Vereins entfällt, da eine unentgeltliche Wertabgabe im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engen Sinne nicht existiert (s. o.).
Tz. 11
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§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5) erfasst alle nicht unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Anhang 5) fallenden unentgeltlichen Dienstleistungen für nicht unternehmerische Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals mit Ausnahme der Aufmerksamkeiten.
Werden an Arbeitnehmer sonstige Leistungen erbracht, für die die Arbeitnehmer kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden müssen, ist jedoch zunächst zu prüfen, ob es sich nicht bereits um eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) handelt (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG, Anhang 5). Für die Firmenüberlassung von Fahrzeugen ist diese Prüfung beispielsweise notwendig.
Voraussetzung für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG (Anhang 5) ist aber nicht, dass für eventuell in diesem Zusammenhang eingesetzte Gegenstände ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Tz. 12
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