Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Dem Bereich der Vermögensverwaltung sind die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG zuzuordnen; § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG, Anhang 10). Die Einkünfte (der Überschuss) werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG, Anhang 10) und der Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG, Anhang 10) ermittelt (§ 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Begriff der Einnahmen ergibt sich aus § 8 EStG (Anhang 10). Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen alle Güter in Geld- oder Geldeswert, die innerhalb der Einkunftsarten vier bis sieben zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG, Anhang 10). § 9 EStG (Anhang 10) nennt einzelne Werbungskosten in beispielhafter Form. § 9a EStG (Anhang 10) enthält die Höhe der Werbungskostenpauschbeträge für die Überschusseinkünfte. Das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, Anhang 10) ist zu beachten.
Tz. 7
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Form der Einkünfteermittlung bei der Vermögensverwaltung ist sowohl für die steuerbegünstigten als auch für die nicht steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zwingend die Einnahme-/Überschussrechnung. Erstellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft gleichwohl für alle Tätigkeitsbereiche eine Bilanz, sind für den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung die darin erzielten Einkünfte aus der Bilanz durch Zu- und Abrechnungen zu ermitteln, weil in diesem Tätigkeitsbereich die Überschusseinkünfte einzuordnen sind. D.h., für den Bereich der Überschusseinkünfte sind die erzielten Einkünfte grundsätzlich durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zu ermitteln. Nur dadurch erfolgt eine gesetzlich korrekte Einkünfteermittlung für diesen Tätigkeitsbereich.
Werden die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Bilanzierung ermittelt, sollte die zuständige Finanzbehörde darauf hingewiesen werden, dass in diesem Tätigkeitsbereich Überschusseinkünfte erzielt wurden. Bezüglich des in der Vermögensverwaltung befindlichen Vermögens (z. B. Mietwohngrundstück) ist zu beachten, dass es sich dabei nicht um Betriebsvermögen, sondern um Privatvermögen handelt.
In der Praxis akzeptiert die Finanzverwaltung bei einer steuerbegünstigten Einrichtung auf für den Bereich der Vermögensverwaltung die Ergebnisse aus einer Bilanz, da die Ergebnisse der Vermögensverwaltung bei einer steuerbegünstigten Einrichtung steuerbefreit sind, also keine Steuerverlagerung eintritt und zudem die Unterschiede einer Gewinnermittlung durch eine Bilanz und einer Einnahme-Ausgaben-Überschussrechnung sich über die Jahre ausgleichen.
Tz. 8
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei den steuerpflichtigen Vereinen und Stiftungen sind die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung körperschaftsteuerpflichtig. Diesen Körperschaften steht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, Anhang 10) von 1 000 EUR (bis einschl. 2021: 801 EUR) zu. Dafür ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 8 EStG; Anhang 10).
Die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil es sich hierbei nicht um gewerbliche Einkünfte handelt.
Tz. 9
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Beachte!
Bei Körperschaften, die auch andere als gewerbliche Einkünfte beziehen können, wie z. B. Vereine, Stiftungen) ist eine Bilanzierung der Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) grundsätzlich nicht zulässig, weil der Gesetzgeber für diese Einkunftsarten als Einkünfteermittlungsmethode den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten verlangt.
Wurde eine Bilanzierung aller Tätigkeitsbereiche vorgenommen, ist außerhalb der Bilanz eine Überleitung der Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeitsbereiche "ideeller Bereich (= nicht steuerbar)" und "Vermögensverwaltungen" vorzunehmen, weil hierfür das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (Anhang 10) anzuwenden ist.
Vermögen, das dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zugeordnet wurde, ist nicht steuerverstrickt ("Privatvermögen"). Realisierte stille Reserven sind nicht steuerpflichtig. Auf die Behaltefristen des § 23 EStG (Anhang 10) wird für die nicht steuerbefreiten Körperschaften bzw. die wegen eines Verstoßes gegen die §§ 51–68 AO (Anhang 1b) nicht mehr steuerbefreiten Körperschaften ergänzend hingewiesen. Diese beträgt zehn Jahre bei Grundstücken und zwölf Monate bei anderen Wirtschaftsgütern.
Tz. 10
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG (Anhang 10) ist Folgendes zu beachten:
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Bereich der Kapitaleinkünfte erfolgt ab dem VZ 2009 über § 20 Abs. 2 EStG (Anhang 10). Die frühere Regelung in § 23 EStG a. F. wurde gestrichen.
Auch die Besteuerung von Baisse-Spekulationen und der Termingeschäfte erfolgt über § 20 EStG (Anhang 10).
Für bewegl...