Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 11
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei einem Zweckbetrieb handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), der steuerbefreit ist. Ein Zweckbetrieb kann nur von einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung betrieben werden kann. Während die Einzelsteuergesetze schließen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zunächst die Steuerbegünstigung in vollem Umfang aus (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). D.h. Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Sie unterliegen, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis VZ 2019: 35 000 EUR) überschritten ist, der Ertragsteuerpflicht.
Über § 64 Abs. 1 AO wird dann jedoch die Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung) für Zweckbetriebe (Anhang 1b) geregelt. Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb, der die in §§ 65–68 AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen erfüllt, bleiben die Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen für diese unterhaltenen Betriebe erhalten. D.h., es sind keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen, der Gewinn eines Zweckbetriebs ist steuerbefreit und es ist keine Körperschaft- und Gewerbesteuer festzusetzen bzw. zu entrichten.
Tz. 12
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die möglichen Zweckbetriebe sind in den §§ 65–68 AO (Anhang 1b) definiert. Jedoch sind die §§ 66–68 AO (Anhang 1b) Spezialvorschriften und gehen dem § 65 AO (Anhang 1b) vor.
Die Ergebnisse eines Zweckbetriebs sind in vollem Umfang von den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) befreit.
Ein Zweckbetrieb erzielt regelmäßig gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG. Der Gewinn eines Zweckbetriebs kann daher entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG, Anhang 10) oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen (EAÜ) ermittelt werden.
Tz. 13
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Zweckbetriebe können nur von den Körperschaften unterhalten werden, die steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Ist eine Körperschaft nicht wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerbefreit, sondern wegen anderer Betätigungen (z. B. Berufsverbände; Parteien) oder ist die Körperschaft voll steuerpflichtig, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb keinem steuerbefreiten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Es wird dann zwingend ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetreib unterhalten. Für diese Körperschaften gilt jedoch die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR, § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht, weil auch diese nur für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften gilt (§§ 52–68 AO, Anhang 1b).