Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 14
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Mit der Unterhaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (§ 64 AO; Anhang 1b) wird eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft partiell steuerpflichtig. Mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden regelmäßig gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) erzielt. Die Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann entweder durch (ggf. freiwillige) Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) oder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen oder -ausgaben (EAÜ) nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) vorgenommen werden. Hierbei sind die Grundsätze, die der Gesetzgeber für die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, wie z. B. Geschenke, Bewirtungskosten etc., fordert, entsprechend anzuwenden (§ 4 Abs. 5 EStG, Anhang 10).
Tz. 15
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird jedoch nur dann besteuert, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 45 000 EUR übersteigen (§ 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Was zu den Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) gehört bzw. nicht gehört, wurde von der Finanzverwaltung im AEAO zu § 64 Abs. 3 (Anhang 2) ausgeführt.
Danach bestimmt sich die Höhe der Einnahmen nach den Grundsätzen der zugrunde gelegten steuerlichen Gewinnermittlung. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Anhang 10; = Betriebsvermögensvergleich) ermitteln, kommt es nicht auf den Zufluss i. S. d. § 11 EStG (Anhang 10) an, so dass auch Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen sind. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2). Die im AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 19ff. (Anhang 2) aufgeführten Hinzu- und Abrechnungen sind dann noch entsprechend zu berücksichtigen.
Tz. 16
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Ist die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft an einer Personenhandelsgesellschaft oder gewerblich tätigen Gemeinschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten ist, die anteiligen Bruttoeinnahmen und nicht der Gewinnanteil aus der Beteiligung hinzuzurechnen (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21, Anhang 2).
Tz. 17
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bei einer Personengesellschaft werden die Besteuerungsgrundlagen, die auf die Mitunternehmer entfallen, von der zuständigen Finanzbehörde gesondert und einheitlich festgestellt (§§ 179ff. AO, Anhang 1b) und entsprechend den Prozent-Anteilen den jeweiligen Beteiligten zugerechnet. An die im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte festgestellte Höhe der Einkünfte ist das Finanzamt des Beteiligten gebunden. Insoweit müssen Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden.
Tz. 18
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Bezüglich der Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft sind erhaltene Gewinnausschüttungen (Dividenden) vor einer Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG als Einnahme zu erfassen, wenn die Beteiligung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten wird bzw. selber einen bildet (z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 21; Anhang 2).
Tz. 19
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für Überschüsse, die aus Altmaterialsammlungen erzielt werden, ist nach § 64 Abs. 5 AO (Anhang 1b) der branchenübliche Reingewinn zu schätzen. Zur Ermittlung, ob die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) überschritten ist, sind aber die tatsächlichen Einnahmen, die aus dieser Betätigung erzielt wurden, anzusetzen (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).
Tz. 20
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Entsprechendes gilt auch für die Fälle, die der Gesetzgeber in § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) nennt und in denen der Gewinn mit 15 % der Einnahmen pauschal zugrunde gelegt werden kann. Maßgebend sind auch hier die tatsächlich erzielten Einnahmen aus diesen Betätigungsfeldern (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).
Tz. 21
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR übersteigen, gehören zu den Einnahmen i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Dies gilt auch in den Fällen, wenn bei einer Option nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) Eintrittsgelder durch sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern erzielt werden (AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).
Tz. 22
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
M.E. muss auch dann eine Gewinnermittlung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erfolgen, wenn die Einnahmen weniger als 45 000 EUR betragen, weil § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) den Nachweis einer korrekten tatsächlichen Geschäftsführung fordert. Entstehen bei Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbet...