Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Während Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG) können rechtsfähige Vereine, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit und Stiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG steuerlich verschiedene Tätigkeitsbereiche und damit auch unterschiedliche Einkunftsarten (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG) erzielen. Daneben verfügen Vereine und Stiftungen – anders als Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – über einen nichtsteuerbaren ideellen Bereich.

Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte müssen die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften für die zutreffende gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung ihrer Tätigkeiten ihre erzielten Einnahmen und Ausgaben zusätzlich noch den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zuordnen.

Über die in den verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern erzielten Einkünfte hat die Körperschaft entsprechende Gewinnermittlungen vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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