Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Während Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG) können rechtsfähige Vereine, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit und Stiftungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG steuerlich verschiedene Tätigkeitsbereiche und damit auch unterschiedliche Einkunftsarten (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 1 EStG) erzielen. Daneben verfügen Vereine und Stiftungen – anders als Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – über einen nichtsteuerbaren ideellen Bereich.
Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der Einkünfte müssen die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften für die zutreffende gemeinnützigkeitsrechtliche Einstufung ihrer Tätigkeiten ihre erzielten Einnahmen und Ausgaben zusätzlich noch den vier Sphären (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) zuordnen.
Über die in den verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern erzielten Einkünfte hat die Körperschaft entsprechende Gewinnermittlungen vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen.
II. Einkünfte innerhalb der Tätigkeitsbereiche
1. Ideeller Bereich
Tz. 2
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der steuerneutrale (ideelle) Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. In dem ideellen Bereich werden unmittelbar die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke verfolgt.
Zu den Einnahmen des ideellen Bereichs zählen beispielsweise bei einem Verein die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese können keiner der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) zugeordnet werden. Bei den im ideellen Bereich erzielten Einnahmen handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen. Ausgaben, die in diesem Bereich anfallen, können nicht in anderen – steuerpflichtigen – Bereichen angesetzt werden, weil sie mit nicht steuerbaren Vorgängen in engem Zusammenhang stehen. D.h. ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen kommt nicht in Betracht. Handelt es sich aber um gemischte Ausgaben, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, ist ggf. eine prozentuale Aufteilung oder eine Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen.
Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Nicht nur die steuerbegünstigten Körperschaften, sondern auch die steuerpflichtigen Vereine und Stiftungen verfügen über einen ideellen Bereich. Auch bei diesen sind die vereinnahmten Mitgliederbeiträge sachlich steuerbefreit (§ 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Spenden sind ebenfalls dem ideellen Bereich der steuerpflichtigen Vereine/Stiftungen zuzuordnen, jedoch fehlt es für diese an der für die steuerbegünstigten Einrichtungen geltenden Schenkungsteuerbefreiung.
Für den Abzug von Ausgaben gelten die gleichen Regeln, die auch für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Gültigkeit haben.
Tz. 4
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für die Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs gibt es keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 259, 260 BGB, Anhang 12a), dass über die Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen und Auskunft zu erteilen ist. Die zitierten Vorschriften sehen lediglich eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben vor.
Für Zwecke des Steuerrechts sieht der Gesetzgeber für diesen Tätigkeitsbereich keine besondere Ermittlungsmethode vor, weil in dem ideellen Bereich keine Einkunftsarten vorhanden sind. Für den nach § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geforderten Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung reicht die ordnungsmäßige Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, wie sie auch vom Zivilrecht gefordert wird, aus. Dem Steuerrecht wird folglich bezüglich der Aufzeichnungspflichten auch nach § 140 AO (Anhang 1b) entsprochen.
2. Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungen
Tz. 5
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Dem Bereich der Vermögensverwaltung sind die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG zuzuordnen; § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG, Anhang 10). Die Einkünfte (der Überschuss) werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG, Anhang 10) und der Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG, Anhang 10) ermittelt (§ 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10).
Tz. 6
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Begriff der Einnahmen ergibt sich aus § 8 EStG (Anhang 10). Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen alle Güter in Geld- oder Geldeswert, die innerhalb der Einkunftsarten vier bis sieben zufließen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG, Anhang 10). § 9 EStG (Anhang 10) nennt einzelne Werbungskosten in beispielhafter Form. § 9a EStG (Anhang 10) enthält die Höhe der Werbungskostenpauschbeträge für die Überschusseinkünfte. Das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG, Anhang 10) ist zu beachten.
Tz. 7
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Form der Einkünfteermittlung bei der Vermögensverwaltung ist sowohl für die steuerbegünstigten als auch für die nicht steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zwingend die Einnahme-/Überschussrechnung. Erstellt eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft gleich...