1. Allgemeines

 

Tz. 5

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ist bei den Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft,

Gewerbebetrieb,

selbständige Arbeit

der Überschuss, der sich durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr ergibt. Dieser Grundsatz wird aber durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, die in den Einzelsteuergesetzen enthalten sind, durchbrochen.

 

Tz. 6

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Die Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) ist buchungstechnisch einfach. Sie erfordert keine Kassenführung, keine Bestands- und Aufwands- und Ertragskonten und keine Inventur. Für Zwecke der Besteuerung haben die steuerbegünstigten Körperschaften lediglich die Geschäftsvorfälle in einfachster Form festzuhalten. Sie müssen in den abzugebenden Steuererklärungen (auch in den Vereinsrechnungen) die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufführen und diese ggf. auf Verlangen gegenüber der Finanzbehörde erläutern oder glaubhaft machen. Die Belegsammlung (Einnahmen- und Ausgabenbelege) bildet daher die Grundlage für die abzugebenden Steuererklärungen. Sie dient darüber hinaus als Nachweis, ob eine betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10) aller einzelnen Aufwendungen und Erträge gegeben ist.

 

Tz. 7

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Die steuerbegünstigten Körperschaften haben ihre Aufzeichnungen, Bücher bzw. die Belegsammlung so anzulegen, dass sie sowohl für Vereinszwecke (Rechenschaftspflicht der Vereinsorgane über deren Geschäftsführung) als auch für die Besteuerung (Erstellung von Vereinsrechnungen, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10 [Einnahmenüberschussrechnung], Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung, Abgabe von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen) verwertbar sind.

Bei dem Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist das sog. Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG, Anhang 10) zu beachten. Sind Aufwendungen sowohl durch den ideellen (außersteuerlichen) als auch durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, kann eine Aufteilung dieser Aufwendungen vorgenommen werden. Eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen setzt jedoch voraus, dass ein objektiver Aufteilungsschlüssel gefunden werden kann, der z. B. aufgrund zeitlicher oder quantitativer Kriterien als Maßstab für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge herangezogen werden kann. Fehlt es an einem objektiven Aufteilungsschlüssel, ist der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen, d. h. die Aufwendungen sind im vollen Umfang dem steuerbefreiten Bereich zuzuordnen (BFH vom 15.01.2015, BStBl II 2015, 713).

Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben sind im Zeitpunkt ihrer Bezahlung als Betriebsausgaben zu erfassen, soweit sie den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – für die die Anlage EÜR erstellt wird – betreffen. Vorsteuerbeträge, die den steuerbefreiten Zweckbetrieb zuzurechnen sind, bleiben in der Anlage EÜR unberücksichtigt.

 

Tz. 8

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Steuerbegünstigte Körperschaften haben außerdem zu beachten, dass ihre Aufzeichnungen und Beleghaltung so beschaffen ist, dass es die Finanzbehörde in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung erfüllt sind (Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 3 AO; Anhang 1b und AEAO zu § 63 TZ 1). S. "Aufzeichnungspflichten (Auswertungen SKR 099/SKR 049)" Tz. 9 ff.

2. Abnutzbares Anlagevermögen

 

Tz. 9

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Im Rahmen der vorzunehmenden Gewinnermittlung muss zunächst entschieden werden, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen dem Betrieb zuzuordnen sind und ob sie ggf. unmittelbar für Zwecke dieses Betriebes genutzt werden.

 

Tz. 10

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Grundstücke/Grundstücksteile oder Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind, können nur dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diesem Betrieb dienen. Werden Wirtschaftsgüter in allen Tätigkeitsbereichen genutzt, ist eine Aufteilung der vorzunehmenden AfA bzw. Kosten auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erforderlich. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, ist für die AfA ggf. eine Aufteilung nach den Nutzflächen vorzunehmen.

 

Tz. 11

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Aufwendungen, die für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände) getätigt werden und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge, als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern können nur in Form einer jährlich vorzunehmenden Absetzung für Abnutzung (AfA) den steuerlichen Gewinn mindern. D.h., lediglich die nach der Nutzungsdauer ermittelte AfA kommt als Aufwand zum Abzug.

 

Tz. 12

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