Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Seit 2011 müssen Bilanzen, aber auch Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch (sog. E-Bilanz) an die Finanzbehörden übermittelt werden (s. § 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. 11 EStG, Anhang 10). Diese Tatsache betrifft auch Verbände und Vereine, soweit diese ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Anhang 10), § 5 EStG (Anhang 10) oder § 5a EStG (Anhang 10) ermitteln.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für Steuererklärungen, wobei manche Bundesländer bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen von gemeinnützigen Vereinen eher großzügig verfahren und bisher die Abgabe in Papierform zugelassen haben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zusätzliche Steuererklärungsunterlagen wie Sphärenrechnung oder Mittelverwendungsrechnung bisher nicht elektronisch übermittelt werden können.
Durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung vom 20.12.2010, BGBl I 2010, 2135 wurde der Zeitpunkt für die erstmalige Verpflichtung zur Abgabe der sog. E-Bilanz um ein Jahr auf Wirtschaftsjahre verschoben, die nach dem 31.12.2011 beginnen (hierbei handelt es sich um Jahresabschlüsse, die per 31.12.2012 zu erstellen waren). Eine verlängerte Übergangsfrist gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften unterhalten werden. Die Finanzbehörden haben es nicht beanstandet, wenn bei diesen Körperschaften die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2014 beginnen, also erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 (BMF vom 28.09.2011, BStBl II 2011, 855).
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 19.12.2013 (DStR 2014, 100) wurden die Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften klar festgelegt. Danach müssen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) grundsätzlich keine E-Bilanz abgeben, soweit sie keine steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten und die Gewinnermittlung nach Einnahmen-/Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10) vornehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn gemeinnützige Körperschaften steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die gesetzlich verpflichtet sind, eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-GuV aufzustellen. In diesen Fällen ist nur die Übermittlung eines Datensatzes für den steuerpflichtigen Teilbereich (einheitlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) vorzunehmen. Besonders zu beachten ist, dass gemeinnützige Körperschaften den steuerlichen Gewinn der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in einer Position übermitteln können, daneben ist auch eine Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenrechnungen (Gewinnermittlung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) möglich (s. a. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 516).
Erwähnt sei noch, dass die sog. Taxonomie grundsätzlich den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten über Mussfelder regelt, d. h. diese Felder sind ausführungspflichtig. Dies hat die Finanzverwaltung z. B. mit Schreiben vom 02.07.2019 vorgenommen und die Änderungen in den Taxonomien als Änderungsnachweis unter www.esteuer.de eingestellt.
Die Taxonomie stellt eine Art erweiterten Kontenrahmen dar, der die Gliederungstiefe der Jahresabschlussdaten festlegt. Diese ist aber für Vereine aufgrund der o. g. Sonderregelung nicht von hoher Bedeutung.
Literatur:
Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015.