Tz. 5
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Das Auszahlungsverfahren regeln die §§ 115–118 EStG. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen hat bei Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als weitere Anspruchsvoraussetzung schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Zahlung der Energiepreispauschale verpflichtet, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben hat, beispielsweise bei ausschließlich geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt. Dies soll unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermeiden.
§ 117 Abs. 2 EStG regelt den Zeitpunkt der Auszahlung (grundsätzlich September-Lohnzahlung 2022) sowie für den Arbeitgeber die lohnsteuerliche Verrechnung (grundsätzlich mit der Lohnsteueranmeldung August 2022, für das dritte Quartal 2022 oder für das Kalenderjahr 2022). Das Verfahren ist dem Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt (§ 41a Abs. 4 EStG) sowie dem BAV-Förderbetrag (§ 100 EStG) nachgebildet. § 117 Abs. 3 EStG gestattet "Quartals- und Jahresanmeldern", die Auszahlung auf Oktober 2022 zu verschieben ("Quartalsanmelder") oder ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten ("Jahresanmelder").
Gemäß § 117 Abs. 4 EStG ist die Auszahlung vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Das Finanzamt kann somit bei der Einkommensteuerveranlagung Doppelzahlungen (einerseits Auszahlung über den Arbeitgeber, andererseits Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) erkennen.
Tz. 6
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Falls keine Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber erfolgt (beispielsweise: kein Dienstverhältnis zum 01.09.2022), erhalten die Anspruchsberechtigten die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung gewährt, § 115 Abs. 1 EStG. Die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld regelt § 116 EStG.
Für anspruchsberechtigte Steuerpflichtige mit Einkünften nach § 13, § 15 oder § 18 EStG erfolgt die Festsetzung ebenfalls mit der Einkommensteuerveranlagung, (§ 115 Abs. 1, § 116 EStG). Zudem sieht § 118 Abs. 1 EStG vorab eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung um die Energiepreispauschale für den 10.09.2022 vor. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, beträgt die Vorauszahlung wegen der Energiepreispauschale 0 EUR, § 118 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Änderung des Vorauszahlungsbescheides kann durch Allgemeinverfügung nach § 118 Abs. 2 AO oder durch individuell geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgen. Das Land Baden-Württemberg hatte sich beispielsweise für individuelle geänderte Vorauszahlungsbescheide entschieden, die im August 2022 versandt wurden.