Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 1
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Anerkennung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung ist verfahrenstechnisch in zwei Schritte aufgeteilt. Zum einen wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens (§ 60a AO, Anhang 1b) entschieden, ob die Satzung den formellen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Zum anderen wird im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer entschieden, ob die Einrichtung als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.
Das Feststellungsverfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung. Eine Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) ist nur für inländische (unbeschränkt steuerpflichtige) Körperschaften oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (d. h. ausländische Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung innerhalb der EU/des EWR, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, § 5 Abs. 2 KStG, Anhang 3) durchzuführen. Ausländische Körperschaften, die weder unbeschränkt i. S. d. § 1 KStG noch beschränkt steuerpflichtig (§ 2 KStG) sind, können keinen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) erhalten.
Tz. 2
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Mit der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Satzung wird jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen, ob die Einrichtung tatsächlich auch steuerbegünstigt ist. Diese Entscheidung erfolgt erst im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung durch Erteilung eines Freistellungsbescheids (bei vollumfänglich steuerbegünstigten Einrichtungen) bzw. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid (bei partiell steuerpflichtigen Einrichtungen). Erst bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer kann geprüft werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Satzung entsprochen hat (§ 63 AO, Anhang 1b).
Tz. 3
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§ 60a AO, Anhang 1b) ersetzt ab dem 29.03.2013 die bis dahin erteilte – rechtlich unverbindliche – vorläufige Bescheinigung.
Anders als die vorläufige Bescheinigung handelt es sich bei der gesonderten Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Satzung um einen Verwaltungsakt (§ 118 AO, Anhang 1b), der mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden kann. Damit besteht bei Streitigkeiten über die Anforderungen an die Satzung bereits frühzeitig die Möglichkeit, ggf. im Klageverfahren die Ordnungsmäßigkeit der Satzung feststellen zu lassen.
Tz. 4
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) erfolgt entweder
- auf Antrag der steuerbegünstigten Einrichtung oder
- von Amts wegen im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuerveranlagung, soweit bis dahin noch kein Feststellungsbescheid nach § 60a AO erlassen wurde (§ 60a Abs. 2 AO, Anhang 1b).
Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann vor einer Registereintragung oder einer Anerkennung/Genehmigung der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits eine Körperschaftsteuerpflicht besteht.
Tz. 5
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) enthält auch Hinweise zum Empfang von Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen damit während der Gründungsphase eine steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft bis zu deren ersten Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer bereits Zuwendungsbestätigungen (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anhang 11) ausstellen kann.
Aufgrund eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO (Anhang 1b) dürfen steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) jedoch nur ausstellen, wenn das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.
Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO; Anhang 1b).
Tz. 6
Stand: EL 125 – ET: 02/2022