Tz. 13

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Feststellung nach § 60a AO ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften erbringen, bindend (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b).

Das Feststellungsverfahren führt mithin zu einer Rechtssicherheit für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften. Wird die gesonderte Feststellung durch die Finanzbehörde abgelehnt, kann die Körperschaft gegen den Ablehnungsbescheid den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen bzw. der Bescheid kann mit einer Verpflichtungsklage angefochten werden.

 

Tz. 14

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Feststellung nach § 60a AO bindet nicht nur die ausstellende Finanzbehörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern es tritt auch eine verfahrensrechtliche Bindung i. S. v. § 182 AO (Anhang 1b) ein. In den Fällen einer bestandskräftigen Feststellung der Satzungsmäßigkeit kann auch ein Finanzgericht die Steuerbegünstigung nicht ohne weiteres in Frage stellen.

 

Tz. 15

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Mit der Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist auch für die Einzelsteuern (z. B. USt) eine Bindungswirkung gegeben.

Die Bindungswirkung der Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) greift nicht nur für die Steuerarten der steuerbegünstigten Körperschaft, auch die jeweiligen Wohnsitz-Finanzämter der Zuwendenden/Spender sind an die getroffene Feststellung gebunden. Diese können die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung der Empfängerkörperschaft daher nicht mehr anzweifeln.

 

Tz. 16

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) löst jedoch lediglich eine Bindungswirkung hinsichtlich der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) aus. Sie führt jedoch nicht dazu, dass damit auch für eine abschließende Entscheidung, ob eine Körperschaft steuerbegünstigt tätig ist, eine Bindungswirkung/ein Vertrauensschutz ausgelöst wird. Die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) kann ein zu schützendes Vertrauen nur im Hinblick auf diese formalen Anforderungen an die Satzung des Steuerpflichtigen begründen (BFH vom 26.05.2021, V R 31/19, DStR 2021, 2237).

 

Tz. 17

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Für die Feststellung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) stellt grundsätzlich einzig auf die formellen Voraussetzungen ab. Verstöße gegen die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b), die dem Grunde nach zu einer Aberkennung/Nichtgewährung der Steuerbegünstigung führen, bleiben dabei regelmäßig unberücksichtigt.

Liegen bei einer neu gegründeten Körperschaft bis zum Erlass des erstmaligen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheids Erkenntnisse darüber vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ist, kann jedoch (zumindest ab dem 29.12.2020) die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) verweigert bzw. aufgehoben werden (§ 60a Abs. 6 AO, Anhang 1b).

 

Beispiel:

Der A-Verein wird im Jahr 01 neu gegründet. Nach der Gründungsversammlung legt der gewählte Vorstand dem Finanzamt am 03.06.01 eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Satzung vor. Der Sachbearbeiter erfährt durch eine Veröffentlichung im örtlichen Anzeigeblatt, dass die tatsächliche Zweckverfolgung des Vereins sich auf die schädliche Förderung der Mitglieder beschränkt.

Nach § 60a Abs. 6 AO (Anhang 1b) kann die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) versagt werden.

Für die Zeiträume vor dem 29.12.2020 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 60a Abs. 6 AO, Anhang 1b) hat zwar die Finanzverwaltung bereits eine entsprechende Auffassung vertreten (AEAO zu § 60a, Nr. 2, Anhang 2), die von dem FG Hessen jedoch nicht bestätigt wurde (FG Hessen vom 05.03.2018, 10 K 3622/16, juris).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?