Tz. 5
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Im Regelfall werden jedoch Werbeanzeigen in sog. Festzeitschriften oder Programmen geschaltet, um die Kosten der Produktion zu minimieren.
Soweit die Anzeigenwerbung vom Verein selbst vorgenommen wird, stellt diese einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Wird die Werbung an sich an einen Generalunternehmer vergeben, ist zu prüfen, ob damit der Bereich der Vermögensverwaltung beschritten ist.
Zur Anzeigenwerbung in eigener Regie und der Vergabe des Rechts an einen Dritten, s. "Vereinszeitschriften" Tz. 10.
2. Kostenlose Abgabe
2.1 Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 6
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Unabhängig davon, ob die Festzeitschrift unentgeltlich abgegeben wird, bleibt der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei eigenvermarkteter Anzeigenwerbung bestehen. Dies hat jedoch zur Folge, dass nicht die gesamten Kosten für die Publikation dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Anzeigenwerbung zuzuordnen sind. Diese sind vielmehr aufzuteilen. Am Beispielsfall bedeutet dies, dass nur die Kosten für Layout, Druck, Papier etc. abzugsfähig sind, die den geschalteten Anzeigen zuzuordnen sind.
2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 7
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Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer ist auch nur abzugsfähig, soweit sie die Anzeigenwerbung betrifft.
3. Entgeltliche Abgabe
3.1 Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 8
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Erfolgt die Abgabe entgeltlich, kann auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht kommen, und zwar dann, wenn die Festzeitschrift dem Zweckbetrieb (also zum Beispiel einer Kunstausstellung) zugeordnet werden kann und die Eigenvermarktung der Anzeigen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.
Beachte!
Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "Werbung" kann seit 01.01.2000 mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die in § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h., soweit die Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit stehen oder in einem Zweckbetrieb erzielt werden und ein entsprechender Antrag gestellt wird (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–30, Anhang 2).
3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 9
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Die anteiligen Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuerbeträge, die auf Druck und Papier entfallen) können zum Abzug gelangen, weil die Schriften entweder im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen Entgelt verkauft werden und somit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
3.3 Beispielsfall zur Anwendung
Tz. 10
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Beispiel:
Anlässlich einer sportlichen Veranstaltung "unbezahlter Sport", die die Voraussetzungen des § 67a AO (s. § 67a AO, Anhang 1b) erfüllt, wird eine Festzeitschrift mit Inseratenteil herausgegeben. Der Programmteil/Informationsteil umfasst 40 Seiten. Der Anzeigenteil umfasst ebenfalls 40 Seiten. Die Anzeigenwerbung wurde vom Verein in eigener Regie durchgeführt. Für die Inserate wurden 9 200 EUR vereinnahmt. Die Rechnungen, die der Verein für die Anzeigen ausgestellt hat, beinhalten auch die Umsatzsteuer mit 19 %. Für den Druck der Festzeitschrift sind Kosten einschließlich Umsatzsteuer i. H. v. 5 750 EUR entstanden. Anlässlich der Veranstaltung wurden 2 000 Exemplare der Festzeitschrift zum Preis von à 3 EUR verkauft. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10); die Besteuerungsfreigrenze sei überschritten, ein Antrag nach § 64 Abs. 6 AO nicht gestellt.
Ergebnis:
1. Ertragsteuerliche Auswirkungen
a) Zweckbetrieb "Sport"
Die Einnahmen aus dem Verkauf der Festzeitschrift sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen und somit ertragsteuerfrei.
Der Überschuss ermittelt sich wie folgt:
Einnahmen aus dem Verkauf von 2 000 Exemplaren à 3 EUR |
6 000,00 EUR |
./. anteilige Druckkosten (50 %) |
2 875,00 EUR |
Gewinn (Überschuss), der nicht ertragsteuerpflichtig ist |
3 125,00 EUR |
b) Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Anzeigenwerbung"
Die Einnahmen aus dem Inseratengeschäft sind im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Werbung" zu erfassen.
Einnahmen aus der Inseratenwerbung |
9 200,00 EUR |
./. anteilige Druckkosten (50 %, da die Hälfte der Seiten auf Werbung entfällt) |
2 875,00 EUR |
Gewinn |
6 325,00 EUR |