[Ohne Titel]

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Vereine geben oftmals Publikationen für ihre Mitglieder, aber auch für Dritte heraus. Diese Publikationen erscheinen regelmäßig oder werden, wie vorliegend, nur zu bestimmten Veranstaltungen wie Jubiläen, besonderen Veranstaltungen etc. herausgegeben.

I. Schriften ohne Werbung (Inserate)

Diese Schriften werden herausgegeben, um die Mitglieder über das aktuelle Tagesgeschehen im Verein, aber auch über bestimmte Veranstaltungen zu informieren, so zum Beispiel über ein anstehendes Sport-Jugendturnier mit Programmablauf o. Ä. Oftmals enthalten diese Publikationen keine Werbeanzeigen.

1. Kostenlose Abgabe

1.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 1

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Werden Schriften der genannten Art kostenlos abgegeben, sind sie Ausfluss des eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereiches. Die Ausgaben, die für Druck und Papier anfallen, sind in vollem Umfang dem ideellen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen ist folglich ausgeschlossen. So hat auch der BFH im Urteil vom 04.03.1976 (BStBl II 1976, 472) entschieden, dass ein Verlust aus der kostenlosen Abgabe der Festzeitschrift nicht mit damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten sind, verrechnet werden kann.

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 2

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Umsatzsteuerbeträge, die in Rechnung gestellt wurden und die z. B. auf den Druck und das Papier entfallen, können nicht als Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil die Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich erbracht wurden und es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangelt (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

2. Entgeltliche Abgabe

2.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

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Die entgeltlichen Abgaben dürften relativ selten vorkommen. Dies bietet sich ggf. zum Beispiel bei Jubiläumsschriften an. Hier ist zu prüfen, ob es sich um einen reinen Informationsausfluss handelt (zum Beispiel: eine Schrift zu einer Ausstellung). In diesen Fällen kann der Verkauf der Festzeitschrift/des Ausstellungskatalogs dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Ist hingegen der Anlass der Veranstaltung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (zum Beispiel: eine gesellige Veranstaltung), so ist auch der Verkauf der Festzeitschrift diesem zuzuordnen.

2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

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Je nach Zuordnung der Festzeitschrift zum Zweckbetrieb oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (Anhang 5) oder der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) Anwendung. Zu beachten ist jedoch auch, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen kann, da es sich um Publikationen handelt, die nicht primär der Werbung dient.

Die Vorsteuerbeträge, die auf den Druck, das Papier und die sonstigen Kosten entfallen, sind abzugsfähig, weil der Verkauf der Schriften im unternehmerischen Bereich erfolgt und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommt.

II. Schriften mit Werbung (Inseraten)

 

Tz. 5

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Im Regelfall werden jedoch Werbeanzeigen in sog. Festzeitschriften oder Programmen geschaltet, um die Kosten der Produktion zu minimieren.

Soweit die Anzeigenwerbung vom Verein selbst vorgenommen wird, stellt diese einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Wird die Werbung an sich an einen Generalunternehmer vergeben, ist zu prüfen, ob damit der Bereich der Vermögensverwaltung beschritten ist.

Zur Anzeigenwerbung in eigener Regie und der Vergabe des Rechts an einen Dritten, s. "Vereinszeitschriften" Tz. 10.

2. Kostenlose Abgabe

2.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 6

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Unabhängig davon, ob die Festzeitschrift unentgeltlich abgegeben wird, bleibt der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei eigenvermarkteter Anzeigenwerbung bestehen. Dies hat jedoch zur Folge, dass nicht die gesamten Kosten für die Publikation dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Anzeigenwerbung zuzuordnen sind. Diese sind vielmehr aufzuteilen. Am Beispielsfall bedeutet dies, dass nur die Kosten für Layout, Druck, Papier etc. abzugsfähig sind, die den geschalteten Anzeigen zuzuordnen sind.

2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 7

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Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer ist auch nur abzugsfähig, soweit sie die Anzeigenwerbung betrifft.

3. Entgeltliche Abgabe

3.1 Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 8

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Erfolgt die Abgabe entgeltlich, kann auch eine Aufteilung der Kosten in Betracht kommen, und zwar dann, wenn die Festzeitschrift dem Zweckbetrieb (also zum Beispiel einer Kunstausstellung) zugeordnet werden kann und die Eigenvermarktung der Anzeigen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.

Beachte!

Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "Werbung" kann seit 01.01.2000 mit 15 % der Einnahmen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die in § 64 Abs. 6 AO (s. Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind, d. h., soweit die Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit stehen oder in einem Zweckbetrieb erzielt werden un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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