Tz. 2
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Der BFH hat bereits im Urteil vom 19.12.1996 (BStBl II 1997, 361) entschieden, dass die Einnahmen aus einem Feuerwehrfest nicht dem Gemeindehaushalt sondern vielmehr dem nicht rechtsfähigen Verein "freiwillige Feuerwehr" zuzurechnen sind.
Tz. 3
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
In seiner Entscheidung vom 17.03.1998 hat das FG-Nürnberg (EFG 1998, 1447) erneut Grundsätze der Zuordnung von Ausgaben eines Feuerwehrvereins für die Ausrichtung eines Kreisfeuerwehrtages herausgegeben und eine, m. E., vertretbare sachgerechte Zuordnung zum ideellen Tätigkeitsbereich und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vorgenommen.
Das FG hat in seiner Entscheidung auf das Veranlassungsprinzip der Ausgaben durch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt.
Gegen diese Entscheidung wurde beim BFH Revision eingelegt (s. BFH- vom 21.07.1999, BFH/NV 2000, 85). Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.
1. Abwicklung der Kameradschaftskassen
Tz. 4
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Für die Abwicklung der sogenannten Kameradschaftskassen sind grundsätzlich mehrere Wege möglich. Voraussetzung ist die Regelung der Landesfeuerwehrgesetze, dass die Gemeinden für ihre Feuerwehren und deren aktive Abteilungen (Orts- oder Stadtteil-Feuerwehren) aufgrund einer Gemeindefeuerwehr-Satzung Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden können (vgl. z. B. § 18 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, GBl 2010, 333). Ergänzend sei erwähnt, dass es grundsätzlich möglich ist, Sondervermögen der Gemeinde für öffentliche Einrichtungen einzurichten, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (vgl. Gemeindeordnungen der Länder). Für diese Sondervermögen können Sonderkassen eingerichtet werden, wenn es die Feuerwehrgesetze der Länder zulassen (Augsten/Mallinger, II Tz. 3.4, Märkle/Alber, 2008, 374f.).
2. Feuerwehrkameradschaftskasse als Sondervermögen der Kommune
Tz. 5
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Die Gemeinde bildet für die Kameradschaftskasse ein Sondervermögen. Die Abwicklung erfolgt in einem jährlich für das Sondervermögen zu erstellenden Wirtschaftsplan der Gemeinde. Mit der Bildung des sogenannten Sondervermögens Kameradschaftskasse wird dieses Bestandteil der kommunalen Finanzwirtschaft (§ 18 Abs. 2 FwG für Baden-Württemberg). Die Gemeinde wird somit aber auch zum Träger von Veranstaltungen der Feuerwehrkameradschaft, die dem Grunde nach einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Die steuerlichen Pflichten, z. B. die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, werden dabei durch die Kommune erfüllt.
Tz. 6
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Die Bildung von Sondervermögen ist auch für einzelne aktive Feuerwehrabteilungen möglich (§ 18 Abs. 1 FwG für Baden-Württemberg). Zulässig sind Orts- oder Stadtteilfeuerwehren mit getrenntem Sondervermögen. Zuwendungsbestätigungen für Spenden an das Sondervermögen sind nicht zulässig.
Tz. 7
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Für Jugendfeuerwehrabteilungen kann ebenfalls getrenntes Sondervermögen gebildet werden (s. § 18 Abs. 1 FwG für Baden-Württemberg). Ebenso gelten die Spielmannszüge der Feuerwehr als eigene Abteilungen.
3. Feuerwehrkameradschaft als nichtrechtsfähiger Verein
Tz. 8
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Wird ein Sondervermögen nicht gebildet, ist die Feuerwehrkameradschaft aufgrund ihrer Organisationsform ein nichtrechtsfähiger Verein, der auch der Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht unterliegt. So hat der BFH mit Urteil vom 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361) ausgeführt, dass die von einem solchen Verein anlässlich eines Festes der Freiwilligen Feuerwehr ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit ist und somit der Steuerpflicht unterliegt. Dies ist insbesondere damit begründet, dass die Kameradschaftspflege nicht zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde gehört.
Tz. 9
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Es versteht sich von selbst, dass der nichtrechtsfähige Verein Feuerwehrkameradschaft nicht als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden kann, da die Förderung der Geselligkeit im Vordergrund steht.
Tz. 10
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Ergänzend sei erwähnt, dass selbstverständlich weder für das Sondervermögen noch für die nicht rechtsfähigen Vereine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.