[Ohne Titel]

 

Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste gehören zu dem gemeinnützigen Zweck der Rettung aus Lebensgefahr i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO (Anhang 1b), vgl. Hüttemann "Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht", Tz. 3.107.

1. Ertragssteuerliche Beurteilung

 

Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste hat bereits der BFH im Urteil vom 15.10.1997 (BStBl II 1998, 175) als Zweckbetrieb anerkannt.

Heute wird im Wesentlichen zwischen Primärflügen (Notfalleinsätze) und Sekundärflügen (Rückholung von Kranken aus dem Ausland, Organtransporte) unterschieden.

Nach dem Erlass des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.1988, AZ: S 0171 A – 89/85, ist im Allgemeinen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Sowohl die Primärflüge als auch die Sekundärflüge gegen Entgelt sind Zweckbetriebe i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b). Sekundärflüge werden mit Krankentransporten in Krankenwagen vergleichbar eingestuft. Derartige Transporte sind ebenfalls als Zweckbetriebe i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b) einzustufen (Vfg. der OFD Ffm. vom 17.12.1989, KSt-Kartei der OFD Ffm. Karte 43 zu § 5 KStG).

Werden Arbeitskräfte und Arbeitsmittel gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, ist insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Personalgestellung gegeben.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Flugrettungsdienste erbringen umsatzsteuerbare Leistungen. Die Beförderungen von kranken und verletzten Personen in dafür hergerichteten Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 17b UStG (Anhang 5) umsatzsteuerbefreit. Für die Primärflüge gilt, dass die Umsatzsteuerbefreiung angewandt wird, da Notfallpatienten in besonders hergerichteten Fahrzeugen transportiert werden (A 4.17.2 Abs. 5 Satz 2 UStAE). Wird nämlich der Verletzte im Anschluss an die Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung der Transportfähigkeit des Patienten dienen, einen Teil der einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistung dar.

Bei den Sekundärflügen ist hinsichtlich der Organtransporte zu beachten, dass die Lieferung von menschlichen Organen nicht nach § 4 Nr. 17b UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei ist. Nach Auffassung des EuGH (Rs. De Fruytier vom 03.06.2010, C-237/09, UR 2010, 624) fällt die selbstständige Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für Krankenhäuser, Laboratorien etc. nicht unter die Steuerbefreiung.

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