Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Photografie e. V., Köln, wurde nach § 48 Abs. 4 EStDV a. F. als steuerbegünstigt anerkannt. Zuwendungen (Spenden), die diesem Verein zufließen und unmittelbar diesen steuerbegünstigten Zwecken dienen, können in Empfang genommen werden. Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster an die Gönner des Vereins ist zulässig (s. auch OFD Hannover vom 01.08.1983, AZ: S 2223). S. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b.

Bei Vereinen, die das Amateurfotografieren ausüben, kann u. U. die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Kunst in Betracht kommen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2, der Vereinszweck muss dann deutlich über die Freizeitgestaltung der Mitglieder hinausgehen).

Zuwendungen können derartige Vereine jetzt direkt in Empfang nehmen und für die zugewendeten Beträge die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen erteilen. Mitgliederbeiträge sind aber nicht als Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?