Tz. 3
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Zu den Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zählen z. B.:
- Zinserträge aus Spareinlagen,
- Dividende aus Wertpapieren,
- Miet- und Pachteinnahmen,
- Einnahmen aus der Übertragung von Werberechten.
Tz. 4
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Zusätzlich können höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel ebenfalls einer freien Rücklage zugeführt werden. Die freien Rücklagen unterscheiden sich von zweckgebundenen Rücklagen dadurch, dass sie nicht der Finanzierung bestimmter Vorhaben dienen müssen (zweckgebundener Einsatz für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke), sondern die Körperschaft in Bezug auf die Verwendung frei entscheiden kann. D.h., freie Rücklagen sind dazu bestimmt, die Leistungsfähigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft zu erhalten oder deren Vermögen dauerhaft zu vermehren. Es steht der Körperschaft auch frei, eine in früheren Jahren gebildete freie Rücklage in späteren Jahren wieder aufzulösen und diese Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Tz. 5
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Eine Verwendung, die nicht den satzungsmäßigen Zwecken entspricht, ist nicht zulässig. So darf eine freie Rücklage z. B. nicht aufgelöst werden, um Verluste aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung auszugleichen.
Tz. 6
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Der Gesetzgeber definiert den Überschuss aus Vermögensverwaltung mit Einnahmen abzüglich Unkosten. Bei diesem Begriff dürfte es sich aber um die Einnahmen abzüglich der entstandenen Werbungskosten handeln. Von diesem Überschuss kann dann 1/3 einer freien Rücklage zugeführt werden.
Unter dem Begriff Ausgaben sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Gesetzgeber bei Steuerpflicht der Körperschaft als Werbungskosten zum Abzug zulassen würde (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO AO TZ 9, Anhang 2). Überschüsse, die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern der Vermögensverwaltung erzielt werden, zählen nicht zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln. Sie sind somit auch nicht in die Rücklagenbildung einzubeziehen.
Tz. 7
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Wird die mögliche Höchstgrenze von 1/3 in dem betreffenden Jahr nicht ausgeschöpft, ist eine Nachholung in den zwei folgenden Jahren zulässig (hierzu auch s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3AO TZ 11, Anhang 2).
Tz. 8
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Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist nicht begrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die in einer freien Rücklage angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Außerdem unterliegen sie der Vermögensbindung.
Tz. 9
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Bemessungsgrundlage für die Bildung der zusätzlichen freien Rücklage i. H. v. 10 % der zeitnah zu verwendeten Mittel sind
- im ideellen Bereich die Bruttoeinnahmen,
- in Zweckbetrieben die erwirtschafteten Gewinne/Überschüsse,
- in steuerschädlich wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die erwirtschafteten Gewinne, m. E. aber erst nach Endversteuerung (analoge Anwendung des AEAO zu § 58 Nr. 6 AO TZ 12, Anhang 2).
Tz. 10
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Eine zusätzliche Bildung einer 10 %-Rücklage aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist ausgeschlossen, weil eine doppelte Begünstigung vermieden werden soll (hierzu auch s. Hüttemann, DB 2000, 1584ff. und s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).
Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist – unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt wurde – somit nicht in die Bemessungsgrundlage für eine Zuführung aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen. Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die Bemessungsgrundlage nicht (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).
Tz. 11
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Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Das gilt entsprechend für Verluste aus dem einheitlichen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2).
Tz. 12
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- Bei Anwendung des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Anhang 1b) können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw. pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlich erzielten Gewinne einbezogen werden. D.h., aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann bei Zuordnung der tatsächlichen Betriebsausgaben ein größerer Gewinn erzielt und somit eine höhere Rücklage in Betracht kommen, weil bei Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs bzw. der Schätzung ein kleinerer Gewinn ermittelt wird.
- Wie bereits ausgeführt ist eine Verwendung der freien Rücklage in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung schädlich. Hiervon unberührt bleibt aber die Möglichkeit, die freie Rücklage für die Errichtung ein...