Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 8
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Steuerbegünstigte Körperschaften werden – wenn sie nicht wegen umfangreicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigungen partiell steuerpflichtig sind – im Allgemeinen nur in einem dreijährigen Turnus geprüft. D.h. wenn eine steuerbegünstigte Einrichtung keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) unterhält, bzw. wenn die (Brutto-)Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Freigrenze von 45 000 EUR nicht übersteigen, braucht diese nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abzugeben (AEAO zu § 59 AO TZ 7, Anhang 2).
Tz. 9
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Lediglich die steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (wie z. B. die gGmbH) sind gehalten, jährliche Steuererklärungen einzureichen.
Tz. 10
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Prüfung der Steuerbegünstigung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Überprüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt der Prüfung aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben in der Steuererklärung sind deshalb nur für das letzte Jahr des Überprüfungszeitraums zu machen. Gleichwohl sind der Steuererklärung die Unterlagen für alle Jahre des Überprüfungszeitraums beizufügen bzw. elektronisch zu übermitteln.
Dazu zählen die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellungen über das Vermögen am 31.12. der Jahre des Überprüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlungen, Geschäftsberichte, Tätigkeitsberichte usw..
Tz. 11
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO, Anhang 1b) und den Einzelsteuergesetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3, § 3 Nr. 6 GewStG, Anhang 7) gegeben sind.
Nach den gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung wird vonseiten der Finanzbehörde geprüft, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung entsprechend der Satzung und tatsächlich in der Vergangenheit erfüllt wurden (§§ 59, 60 Abs. 2 und 63 AO, Anhang 1b). Es wird insbesondere geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten worden sind. Erfolgten im Überprüfungszeitraum Änderungen in der Satzung, die dem Finanzamt bisher nicht mitgeteilt wurden, wird auch die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) überprüft.
Tz. 12
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Während bis einschließlich 2016 steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen einen eigenständige Erklärungsvordruck (Gem 1) auszufüllen mussten, wurden ab dem VZ 2017 die Steuererklärungsvordrucke für alle Körperschaften vereinheitlicht.
So müssen die steuerbegünstigten Einrichtungen – erstmals für den VZ 2017 – den nun für alle Arten von Körperschaften einheitlichen Mantelbogen (KSt 1) mit den allgemeinen Angaben ausfüllen. Die Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts werden über die neue Anlage GEM erfasst, der auch die besonderen Regelungen der Sportvereine (§ 67a AO, Anhang 1b) umfasst.
Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der zu einer partiellen Steuerpflicht führt, ist dieser über die Anlage GK sowie die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens über die Anlage ZVE zu erklären.
Tz. 13
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Steuerlich nicht beratene Vereine habe ihre Steuererklärungen bis spätestens zum 31.05. (für die Steuererklärungen bis einschließlich 2017) des auf den letzten Überprüfungszeitraum folgenden Kalenderjahrs einzureichen. Für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2017 verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.07. des Folgejahrs (§ 149 Abs. 2 AO, Anhang 1b).
Hinweis:
- Im Rahmen der Corona-Krise wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige auf den 31.10.2021 und für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf dem 31.05.2022 verlängert (§ 149 AO i. V. m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).
Praxis-Beispiel
Der steuerbegünstigte Bildungsverein wurde mit Freistellungsbescheid vom 02.10.2018 für die Jahre 2015–2017 als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt. Er unterhält keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Da der Verein vollumfänglich steuerbefreit ist, braucht er nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben. Der nächste Überprüfungszeitraum umfasst die Jahre 2018–2020, für den der Verein bis zum 31.10.2021 die Steuererklärung einreichen muss.
Wird der Verein von einem Steuerberater vertreten, verlängert sich die Abgabefrist auf den 28.05.2022 (§ 149 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Die Erklärungsvordrucke sind, soweit diese nicht authentifiziert elektronisch übermittelt werden, von dem Vorstand ggf. dem Schatzmeister zu unterschreiben.
Tz. 14
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen erfolgt – nach vorheriger Erinnerung zur Abgabe – regelmäßig eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO, Anhang 1b), welche – mangels Vorlage geeigneter Unterlagen – zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt.
In diesen Fällen ist darauf z...