Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 31
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Unterhält eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), dessen (Brutto-)Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen, wird die ansonsten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaft insoweit partiell steuerpflichtig. Die übrigen Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe nach §§ 65–68 AO, Anhang 1b) bleiben, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind, weiterhin steuerbegünstigt.
Aufgrund der partiellen Steuerpflicht unterliegt der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Bei Erlass des Körperschaftsteuerbescheids wird die Freistellung der übrigen Bereiche über eine Anlage geregelt.
Auf die Anlage 3 (Muster der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, Tz. 48) wird ergänzend hingewiesen.
Hinweis:
Wird durch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Steuerpflicht ausgelöst, sind folgende Steuererklärungen einzureichen:
Tz. 32
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Bis einschließlich dem Überprüfungszeitraum 2016 gab es für die partiell steuerpflichtigen gemeinnützigen Vereine einen eigenständigen KSt-Erklärungsvordruck.
Tz. 33
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Daneben haben die steuerbegünstigen partiell steuerpflichtigen Einrichtungen noch die
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
abzugeben.
Hinweis:
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird darauf hingewiesen, dass eine steuerbegünstigte Einrichtung bereits dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr mehr als 22 000 EUR betragen (§ 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5). D.h. selbst wenn der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mangels Überschreitung der Freigrenze von 45 000 EUR nicht partiell steuerpflichtig wird, kann eine Umsatzsteuerpflicht gegeben sein.
Hinweis:
In der vorstehend genannten Erklärung sind ggf. auch
- Zuwendungen, die anderen Vereinen zugewendet wurden,
- Steuerberatungskosten, die den steuerpflichtigen Bereich betreffen,
- Verlustvor- oder -rückträge, die gesondert festgestellt worden sind,
geltend zu machen.
Auch dienen diese Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Feststellung verbleibender Verlustabzüge sowohl bei der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer.
Tz. 34
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide, die für den Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erlassen werden, stellen Verwaltungsakte i. S. v. § 118 AO (Anhang 1b) dar. Gegen sie ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Bescheide einzulegen.
Tz. 35
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Die Steuerbescheide (Körperschaft-, Gewerbesteuerbescheide) sind mit einer Anlage zu versehen, in denen die Steuerbegünstigung der übrigen Bereiche der steuerbegünstigten Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) bestätigt wird. Mit dieser Anlage wird im Ergebnis der Körperschaft ihre Steuerbegünstigung bestätigt.
Es ist von den Präsidien/Vereinsvorständen und den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen darauf zu achten, dass die Anlage nicht nur die Freistellung von der Körperschaftsteuer, sondern auch eine Freistellung von der Gewerbesteuer ausweist, soweit die Körperschaft wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterhält.
So sieht der Vordruck sowohl die Freistellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 1b) als auch nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) vor (1. Punkt des Vordrucks).
Auf die Anlage 3 (Muster einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid; Tz. 48) wird ergänzend hingewiesen.
Tz. 36
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Ferner wird in dem zu erteilenden Freistellungsbescheid nachrichtlich mitgeteilt, in welchem Umfang die steuerbegünstigte Einrichtung Zuwendungsbestätigungen ausstellen dar.
Diese Auskunft ist kein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO (Anhang 1b). Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist insoweit nicht möglich.
Hinweis:
- Für mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind jeweils gesonderte Gewinnermittlungen erforderlich.
- Die Ergebnisse mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe sind zusammenzufassen (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Der Saldo, der sich aus den Ergebnissen der einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ergibt, unterliegt der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
- Auch bei mehreren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird immer nur ...