Tz. 13
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Auch bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen gewissen Ermessensspielraum zulässt. Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, nicht fest abgeschlossen ist. Liegt aber ein fest abgeschlossener Personenkreis, dem die Förderung zugute kommt, vor (z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Verband oder zu einer Belegschaft eines Unternehmens), oder erfolgt eine Abgrenzung nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen und kann aus diesen Gründen der Personenkreis nur sehr klein sein, ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben. Ausschlaggebend sind beispielsweise auch die Höhe der Aufnahmegebühren oder die Mitgliederbeiträge, die von Vereinen erhoben werden. Kann nur ein exklusiver Kreis von Personen Mitglied in einem Verein werden, ist insoweit keine Förderung möglich.
Tz. 14
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Im BFH-Urteil vom 20.01.1982, BStBl II 1982, 336 lässt der BFH Aufnahmegebühren bei einem Segelclub i. H. v. 1 023 EUR noch zu. Eintrittsgelder bei einem Golfclub sollen dann noch unschädlich sein, wenn sie 1 790 EUR bzw. 2 557 EUR nicht übersteigen (s. BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 488). Zu Einzelheiten zu diesem BFH-Urteil s. "Golfsport/-clubs".
Tz. 15
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Mittlerweile gelten nachstehende Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren. Nach dem AEAO zu § 52 AO TZ 1.1 (Anhang 2) sind folgende Beiträge und Aufnahmegebühren für die Steuerbegünstigung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit zu beachten:
- Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr;
- Aufnahmegebühren für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 EUR.
Tz. 16
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Nach dem BMF-Schreiben vom 20.10.1998, BStBl I 1998, 1424 ist das Merkmal "Förderung der Allgemeinheit" dann nicht mehr erfüllt, wenn die vorgenannten Grenzen für Mitgliederbeiträge, Mitgliederumlagen und Aufnahmegebühren überschritten sind. Nach FG Münster vom 22.01.2001, EFG 2001, 613 (Revision eingelegt, nachgehend s. BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2005, 443) ist es für die Steuerbegünstigung nicht schädlich, wenn die bereits genannten Grenzen in einem Jahr nur geringfügig überschritten werden. Die Rechtsausführungen wurden durch das BFH-Urteil vom 23.07.2003, BStBl II 2005, 443 (Verfahren zur Gemeinnützigkeit) und s. BFH vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352 bestätigt.
Tz. 17
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Da es sich aber um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals Allgemeinheit auch darauf abzustellen, ob der geförderte Zweck u. U. jedermann zugute kommen kann. Somit ist der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
Es sind auch beispielsweise die im Grundgesetz festgelegte Staatsverfassung, die gelehrten und ausgeübten sozialethischen und religiösen Prinzipien, die bestehende geistige und kulturelle Ordnung, die vorhandene Wirtschaftsstruktur, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie die Wertvorstellungen und Anschauungen der Bevölkerung (Allgemeinheit) von Bedeutung (s. auch BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 482). Eine Förderung der Allgemeinheit liegt daher nur dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem oder materiellem Gebiet zugute kommt.
Tz. 18
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Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) ist nicht die Vollendung der Förderung der Allgemeinheit Voraussetzung für die Steuerbefreiung, sondern die begünstigte Tätigkeit muss lediglich darauf gerichtet sein.
Das kann sogar dann zutreffen, wenn die Erfüllung der begünstigten Zwecke durch außergewöhnliche, von der Körperschaft nicht zu beeinflussende Umstände verhindert wird (s. BFH vom 11.12.1974, BStBl II 1975, 458).
Tz. 19
Stand: EL 129 – ET: 11/2022
Entscheidend für die Abgrenzung sind aber die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles. D.h., die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien und nicht etwa nach der ohnehin kaum zu ermittelnden Auffassung der Mehrheit der Bevölkerung zu erfolgen (s. BFH vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83; s. BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, 485, der sich dieser objektiven Theorie ebenfalls angeschlossen hat).
Im BFH-Urteil vom 31.10.1963, BStBl III 1964, 83 räumt der BFH ein, dass es auf die zudem kaum zu ermittelnde Ansicht der Mehrheit des Volkes nicht ankommen kann. Man wird bei der Beurteilung des Begriffs "Förderung der Allgemeinheit" daher zunächst darauf abstellen müssen, ob eine Tätigkeit (Zweckverfolgung) von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt wird oder ob sie Zustimmung findet (s. auch BFH vom 22.10.1971, BStBl II 1972, 197 und s. BFH vom 21.08.1974, BStBl II 1975, 121). Aber nicht nur die reine Zweckverfolgung ist für die Anerkennung ein wesentliches Kriterium, sondern auch das Mi...