Tz. 3

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) nicht mehr entspricht, so gilt sie nach § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

Das FA muss in diesem Fall für Steuern, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind, nachträglich noch Steuerbescheide erlassen oder ergangene Steuerbescheide ändern (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, Anhang 1b). Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert wird, in dem die Körperschaft bereits nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt ist. Die sonst geltenden Fristen für die Festsetzungsverjährung sind hier also nicht maßgebend (s. AEAO zu § 61 AO TZ 3–5, Anhang 2).

 

Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Aber: Nachversteuerung ist auch i. R.d. tatsächlichen Geschäftsführung möglich!

  • Diese Nachversteuerung tritt auch dann ein, wenn ohne Änderung oder Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die vorgeschriebene Vermögensbindung verstoßen wird (§ 63 Abs. 2 AO), Anhang 1b. Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine gemeinnützige Körperschaft bei ihrer Auflösung ihr Vermögen entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung über die Vermögensbindung tatsächlich nicht für begünstigte Zwecke verwendet.
  • Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) können aber so schwerwiegend sein, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommen. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Nachversteuerung nach § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO, Anhang 1b möglich ist (s. AEAO zu § 61 AO TZ 6–7, Anhang 2).
  • Vgl. auch BFH-Beschluss vom 12.10.2010 (BStBl II 2012, 227) zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Ausschüttungen (vGA!) der Körperschaften an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter.
  • Andere Verstöße gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der AO ermöglichen nur eine Nachversteuerung im Rahmen der Fristen über die Festsetzungsverjährung. Die Nachversteuerung beschränkt sich bei der KSt und GewSt auf das Jahr des Verstoßes. Dies bedeutet für den entsprechenden VZ (die VZ) die Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen. Dies gilt z. B. dann, wenn ein schädlicher Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, bei unzulässiger Mittelansammlung i. S. d. § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) oder bei Verstößen gegen die Rechtsordnung wie z. B. eine Lohnsteuerverkürzung (BFH vom 27.09.2001, BStBl II 2002, 169). Dasselbe gilt, wenn nach § 55 Abs. 1 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) die Mittel des Vereins nicht zweckentsprechend verwendet oder wenn unangemessen hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Personen gezahlt wurden.
 

Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die steuerlichen Folgen bei vorübergehender Aberkennung der Gemeinnützigkeit und im Fall der Nachversteuerung nach § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) sind …

 
… bei der KSt und GewSt
… bei der USt
… bei der SchenkSt
  • Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG entfällt, wenn Zuwendungen noch nicht für die begünstigten Zwecke verbraucht sind oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt werden (z. B. Spenden werden zum Ausgleich von Verlusten der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe verwendet)
… beim Spendenabzug
  • Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen entfällt
  • Haftung des Vereins nach § 10b Abs. 4 EStG ist zu prüfen

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