Tz. 20

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Einnahmen aus Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken sind dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zuzuordnen. Für derartige Veranstaltungen wird empfohlen, eine getrennte Einnahmen-/Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) zu erstellen. Wurde in dem betreffenden Veranlagungszeitraum nur dieser eine steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterhalten, ist zunächst die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR zu beachten. Wird sie unterschritten, ergeben sich keinerlei ertragsteuerliche Folgen. Wird sie überschritten und beträgt der Gewinn mehr als 5 000 EUR (Körperschaftsteuerfreibetrag) bzw. 5 000 EUR (Gewerbesteuerfreibetrag), sind Ertragsteuern festzusetzen.

 

Tz. 21

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

 

Beispiel 1:

Der Gesangverein "Hohes C" veranstaltet im Jahre 02 ein Sommerfest. Die Einnahmen aus der Veranstaltung betragen 25 000 EUR, die Ausgaben 15 000 EUR. Andere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurden im Jahre 02 nicht unterhalten.

Ergebnis 1:

Die Einnahmen und Ausgaben sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Da die Einnahmen im Jahre 02 kleiner als die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) – sind, ergeben sich keine Folgen für die Ertragsteuern. Die Gewinnhöhe von 10 000 EUR ist unbeachtlich. Sie löst weder Körperschaft- noch Gewerbesteuerpflicht aus. Der Gewinn ist für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 2, Anhang 2).

 

Tz. 22

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

 

Beispiel 2:

Die Einnahmen aus der Festivität sollen 39 100 EUR betragen. Betriebsausgaben wurden in Höhe von 35 000 EUR ermittelt.

Ergebnis 2:

Einnahmen und Ausgaben sind im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zu erfassen. Die Bruttoeinnahmen sind höher als 35 000 EUR.

 

Tz. 23

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

 
Praxis-Beispiel
 
Gewinn 4 100 EUR
./. Freibetrag  
5 000 EUR nach § 24 KStG (s. Anhang 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, s. Anhang 7) aber höchstens  4 100 EUR
zu versteuerndes Einkommen        0 EUR

Es ist keine Körperschaftsteuer und kein Gewerbesteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt festzusetzen. Mangels Gewerbesteuermessbetrag ist auch durch die zuständige Gemeinde keine Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben.

Es ist keine Körperschaftsteuer und kein Gewerbesteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt festzusetzen. Mangels Gewerbesteuermessbetrag ist auch durch die zuständige Gemeinde keine Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben.

 

Beispiel 3:

Die Einnahmen aus der Festivität, an der nur Mitglieder teilgenommen haben, betragen 25 000 EUR. Betriebsausgaben wurden in Höhe von 29 000 EUR geltend gemacht. Es wurde ein Verlust i. H. v. 4 000 EUR ermittelt. Weitere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurden nicht unterhalten.

Ergebnis 3:

Aus der geselligen Veranstaltung und somit aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wurde ein Verlust in Höhe von 4 000 EUR erzielt. Verluste sind für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit auch dann schädlich, wenn keine Besteuerung wegen Nichtüberschreitens der Grenze von 35 000 EUR (brutto) erfolgt. Sie führen zur Aberkennung der Steuerbegünstigung. Im Übrigen könnte ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vorliegen, weil den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen gemacht wurden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9 und 10, Anhang 2). Diese Tatsache könnte ebenfalls bereits zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen und erhebliche Steuerfolgen auslösen.

Der erzielte Verlust ist weder rück- noch vortragsfähig, weil durch die Finanzbehörde keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind (Bruttoeinnahmen < 35 000 EUR).

 

Tz. 24

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

 

Beispiel 4:

Die Einnahmen aus allen Festveranstaltungen betragen im Kalenderjahr 09 = 42 100 EUR. Betriebsausgaben wurden in Höhe von 35 000 EUR ermittelt.

Ergebnis 4:

Die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind im Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zu erfassen. Die Bruttoeinnahmen sind größer als 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Besteuerungsgrundlagen sind festzustellen. Das Ergebnis zeigt darüber hinaus einen Gewinn von 42 100 EUR ./. 35 000 EUR = 7 100 EUR. Da die Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer (< 5 000 EUR) überschritten sind, werden von der zuständigen Finanzbehörde nachfolgende Steuerbeträge festgesetzt.

 
Körperschaftsteuer  
Gewinn 7 100,00 EUR
./. Freibetrag nach § 24 KStG (s. Anhang 3) (seit 2 009)  5 000,00 EUR
zu versteuerndes Einkommen 2 100,00 EUR
× Steuersatz 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG (s. Anhang 3) von 2 100 EUR     315,00 EUR
Körperschaftsteuer     315,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 315 EUR       17,30 EUR
Gewerbesteuer  
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) 7 500,00 EUR
./. Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (s. Anhang 7) (seit 2 009)  5 000,00 EUR
verb...

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