Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber
I. Begriff und Abgrenzung der geselligen Veranstaltungen
Tz. 1
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Unter geselligen Veranstaltungen sind Veranstaltungen zu verstehen, die der Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und der Werbung neuer Mitglieder dienen sollen. Nach § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b)müssen diese geselligen Veranstaltungen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft von untergeordneter Bedeutung sein. § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) spricht von einer gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen Betätigung, wenn die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt sind (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO, Anhang 2). Ein steuerbegünstigter Satzungszweck liegt aber bei geselligen Veranstaltungen nicht vor (s. FG Berlin, EFG 1985, 146).
Tz. 2
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Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke darf nicht durch gesellige Veranstaltungen erfolgen. In der Satzung dürfen aus diesem Grund keinerlei Aussagen über derartige Betätigungen getroffen werden. Im Übrigen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigungen i. S. von § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b).
Tz. 3
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Gesellige Veranstaltungen (Zusammenkünfte), die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung aus (s. AEAO zu § 58 Nr. 7 AO, Anhang 2).
Tz. 4
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In den Rahmen der geselligen Veranstaltungen sind folgende gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche Betätigungen einzuordnen, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind:
- Familienabende,
- Faschingsfeste und -vergnügen innerhalb der Mitglieder des Vereins,
- reine Werbeveranstaltungen, die der Neuwerbung von Mitgliedern dienen,
- Maitänze,
- Sommerfeste,
- Wintervergnügen und Weihnachtsfeiern,
- Silvesterveranstaltungen,
- Jubiläumsveranstaltungen (s. "Jubiläumsveranstaltungen").
II. Einordnung der geselligen Veranstaltungen
Tz. 5
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Durch Aufhebung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 7 Buchst. b AO a. F. sind gesellige Veranstaltungen seit dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht mehr dem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen.
Tz. 6
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Einnahmen aus vereinsinternen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die öffentlich durchgeführt werden und der Werbung neuer Mitglieder dienen, sind seit 01.01.1990 im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zu erfassen. Diese Regelung war erforderlich, weil früher erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen geselligen Veranstaltungen, die einem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen waren, und solchen Veranstaltungen, die öffentlich waren und die Einordnung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rechtfertigten, bestanden. Auf Initiative des Hotel- und Gaststättenverbandes hat der Gesetzgeber seit dem Veranlagungszeitraum 1990 eine eindeutige Regelung geschaffen.
Tz. 7
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Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen sind daher dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen. Hierzu gehören sowohl die Einnahmen aus Eintrittsgeldern als auch der Verkauf von Speisen und Getränken (z. B. eine Veranstaltung zur Anwerbung von potentiellen Spendern oder Mitgliedern, in deren Rahmen Kaffee und Kuchen verkauft wird). Diese Einordnung hat zur Folge, dass diese wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins in die für das Ertragsteuerrecht gültige Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR einzubeziehen sind (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), weil die Einordnung in einen Zweckbetrieb "Geselligkeit" nicht mehr möglich ist.
Tz. 8
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Wird die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR gemeinsam mit anderen wirtschaftlichen Aktivitäten der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft überschritten, führt diese Tatsache u. U. zur partiellen Steuerpflicht, d. h., es ist nach Abzug der Freibeträge von 5 000 EUR/5 000 EUR ggf. Körperschaft- und Gewerbesteuer durch die zuständige Finanzbehörde festzusetzen.
1. Gesellige Veranstaltungen und Verluste
Tz. 9
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Im Regelfall werden gesellige Veranstaltungen plus/minus 0 EUR abschließen oder zu keinen hohen Gewinnen/Überschüssen führen. Schließen derartige Veranstaltungen aber mit Verlust ab und können diese Verluste nicht aus anderen wirtschaftlichen Aktivitäten eines weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufgefangen werden, wird für den Gesamtverein wegen dieser Mittelfehlverwendung die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit gefährdet. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind Mittel des Vereins für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Verwendung von Mitteln zum Ausgleich von Verlusten, die in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschaftet wurden, ist für die Steuerbegünstigung schädlich und führt u. U. zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr....