1. Allgemeines
Tz. 8
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Personengesellschaften können nicht gemeinnützig sein, auch dann nicht, wenn eine GbR ausschließlich aus gemeinnützigen Organisationen besteht. Steuervergünstigungen nach den §§ 51ff. AO (Anhang 1b) können nur von Körperschaften i. S. d. KStG in Anspruch genommen werden (§ 51 Abs. 1 AO, Anhang 1b), nicht von einer GbR. Grundsätzlich ist es möglich, dass auch eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR gemäß § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optiert. Dadurch besteht dann eine Körperschaft im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 1 AO, sodass Gemeinnützigkeit vorliegen kann. Die Einzelheiten sind noch nicht geklärt, vgl. Orth, DStR 2022, 864.
Tz. 9
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Die Gewinne aus Beteiligungen des Vereins an Personengesellschaften sind grundsätzlich beim Verein zu erfassen. Grundsätzlich ist eine solche Beteiligung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO (Anhang 1b; s. auch BFH vom 18.02.1976, BStBl II 1976, 480; BFH vom 17.10.1979, BStBl II 1980, 225 und s. BFH vom 19.03.1981, BStBl II 1981, 527), weil sich der Gesellschafter als Mitunternehmer betätigt (s. auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2017, 290).
Wenn die GbR steuerrechtlich keine Mitunternehmerschaft, sondern eine gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft ist, wird kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, es liegt Vermögensverwaltung vor (AEAO Nr. 3 zu § 64 Abs. 1 AO).
Tz. 10
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Für die GbR werden der Gewinn bzw. der Verlust und die anteiligen Bruttoeinnahmen (die Besteuerungsgrundlagen) von dem zuständigen Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (s. §§ 179, 180 AO, Anhang 1b). Ob eine an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, wird im gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt. Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnanteil bzw. Anteil am Verlust ist den beteiligten Vereinen im Verhältnis des vereinbarten Anteils zuzurechnen.
Tz. 11
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Da der Zweckbetrieb lediglich eine Sonderform des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist – er ist steuerlich dem begünstigten Bereich einer Körperschaft zuzuordnen –, können Gewinnanteile bzw. anteilige Einnahmen (hier: in den Fällen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b bzw. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) in den Tätigkeitsbereichen
erfasst werden bzw. anfallen.
Tz. 12
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Umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmer (s. § 2 UStG, Anhang 5). Die getätigten Umsätze sind bei ihr zu erfassen.
2. Beteiligungen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind
Tz. 13
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Bezüglich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Beteiligung an einer Personengesellschaft" ist auf Ebene der beteiligten Vereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (AEAO Nr. 3 zu § 64 AO, Anhang 2). Schließen sich z. B. mehrere gemeinnützige Vereine zu einer GbR zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verwirklichen (z. B. gemeinsame Durchführung von Bildungsveranstaltungen), wird grundsätzlich ein Zweckbetrieb anzunehmen sein. Liegt danach eine dem Zweckbetrieb zuzuordnende Beteiligung vor, ergeben sich für die Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) keinerlei steuerliche Auswirkungen, weil die Körperschaft insoweit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Wegen weiterer Einzelheiten, insb. der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" und deren Überschreitung (> 45 000 EUR) s. "Zweckbetriebe".
Gemeinsam mit weiteren Überschüssen (Gewinnen) bzw. ausgleichsfähigen Verlusten ist das Gesamtergebnis für diesen Tätigkeitsbereich zu ermitteln und für steuerliche Zwecke auszuwerten.
3. Beteiligungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind
Tz. 14
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Eine ertragsteuerliche Auswirkung wegen der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt sich immer dann, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist. Unterhält die Personengesellschaft (GbR) einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, so unterliegt sie der Gewerbesteuer (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Unabhängig davon unterliegt die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassende Beteiligung bei der steuerbegünstigten Körperschaft der Gewerbesteuer, weil § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) die Befreiung insoweit ausschließt. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung, die aber durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) wieder rückgängig gemacht wird.
Tz. 15
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Da in Bezug auf die Körperschaftsteuer nicht die Gesellschaft (GbR), sondern die Gesellschafter (Vereine) steuerpflichtig sind, unterliegen die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körpers...