I. Begriff der GbR
Tz. 1
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist in den §§ 705ff. BGB geregelt. Das Recht der GbR wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MopeG)mit Wirkung zum 01.01.2024 reformiert. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und müssen hierzu Beiträge erbringen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die GbR auch BGB-Gesellschaft genannt. Unterschieden wird in § 705 Abs. 2 BGB zwischen der rechtsfähigen und der nicht-rechtsfähigen GbR. Die rechtsfähige GbR ist als Außengesellschaft und Träger eigener Rechte und Pflichten.
Tz. 2
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Die Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschafter bestimmen sich grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (Gesellschaftsvertrag). Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vertragsfreiheit herrscht (s. § 305 BGB), sind zahlreiche Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages möglich und denkbar. Wesentlich bei der rechtsfähigen GbR ist das gemeinsame Auftreten im Außenverhältnis unter einer gemeinsamen "Bezeichnung" (Firma).
Tz. 3
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Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig. Er kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zustande kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Gesellschaftsvertrag immer schriftlich geschlossen werden. Allen Gesellschaftern obliegt das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung, soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht einzelnen Gesellschaftern übertragen wird. Grundsätzlich besteht Gesamtvertretung, d. h. alle Gesellschafter sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt, abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind möglich (s. § 715 BGB, Anhang 12a).
Tz. 4
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Nach den §§ 713 BGB (Anhang 12a) gehört der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter neben der GbR persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (s. §§ 721, 421 BGB).
Tz. 5
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Die Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft ergeben sich aus § 729 BGB (Anhang 12a). Weitere Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Tz. 6
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Neben der GbR in der Form der rechtsfähigen GbR als beabsichtigte Außengesellschaft kann auch eine nicht rechtsfähige GbR als Innengesellschaft begründet werden, vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Die Regelungen zur nicht rechtsfähigen GbR finden sich in §§ 740 bis 740c BGB. Die nicht rechtsfähige GbR ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nach außen durch (organschaftliche) Vertretung am Rechtsverkehr teilnimmt, sondern die einzelnen Gesellschafter im Außenverhältnis stets im eigenen Namen handeln. Deshalb begründet sie lediglich im Innenverhältnis ein Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern, jedoch keine Rechte und Pflichten im Außenverhältnis. Alleiniger Zweck der nicht rechtsfähigen Gesellschaft ist daher die Gestaltung der Rechtsverhältnisse untereinander. Ein Gesellschaftsvermögen besteht nach § 740 Abs. 1 nicht. Zwischen den Gesellschaftern finden Regelungen der rechtsfähigen GbR nach § 740 Abs. 2 Anwendung.
II. Bedeutung bei Vereinen
Tz. 7
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Die GbR hat bei Vereinen insbesondere Bedeutung, wenn diese sich zur Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zusammenschließen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine GbR handelt. Wie unter Rz. 6 ausgeführt, kann je nach Willen der Vereine eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR vorliegen. Entscheidend ist, ob eine gemeinsame Veranstaltung vorliegt und im Rechtsverkehr dies auch zum Ausdruck kommt oder ob es sich um die Veranstaltung eines Vereins handelt, die durch die anderen Vereine lediglich unterstützt wird; in diesem Fall kann eine nicht rechtsfähige Gesellschaft vorliegen. Der Zusammenschluss kann bei Vereinen für folgende Zwecke erfolgen:
im Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65, 67a, 68 AO, Anhang 1b) zur Durchführung von
- sportlichen Veranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 bzw. 3 AO (Anhang 1b) erfüllen (sportliche Veranstaltungen unter Teilnahme von unbezahlten Sportlern, das Recht zur Option wurde von der steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt);
- kulturellen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b);
- wissenschaftlichen Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b);
- andere Zweckbetriebsveranstaltungen;
im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es kommen für nachfolgende Aktivitäten Zusammenschlüsse in Form einer GbR in Betracht:
- die Unterhaltung von Kantinen, Klubhäusern, Vereinsgaststätten, wenn die Vereine diese Betätigungen in eigener Regie durchführen;
- die Durchführung von Großveranstaltungen (z. B. Stadtfeste etc.);
- der gemeinsame Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen;
- gesellige Veranstaltungen jeglicher Art;
- gemeinsame Werbung, z. B. an der Bande, in Ve...