Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 24
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Hält eine steuerbegünstigte Einrichtung zu Beginn des Kalenderjahrs in dem Betriebsvermögen ihres steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft von mindestens 10 %, sind Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb steuerfrei zu stellen. Dabei sind jedoch 5 % der erhaltenen Dividende pauschal als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 KStG (Anhang 3) zu erfassen.
Beträgt die Beteiligung weniger als 10 %, ist eine Befreiung nicht möglich (§ 8b Abs. 4 KStG, Anhang 3).
Gewerbesteuerlich sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellten Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) wieder hinzuzurechnen, soweit die Beteiligung nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG (Anhang 7) erfüllt.
Das betrifft insbesondere Beteiligungen an einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, wenn
- die Beteiligung weniger als 15 % beträgt oder
- die Beteiligung erst im Laufe des Erhebungszeitraums erworben wurde.
Ziel der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) ist es, die steuerfrei gestellten Dividenden nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden steuerfrei gestellten Betriebsausgaben der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Tz. 25
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Soweit im Zusammenhang mit den bezogenen Dividenden Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG (Anhang 3) pauschal nicht berücksichtigt wurden, sind diese mit den hinzuzurechnenden Dividenden zu verrechnen (§ 8 Nr. 5 Satz 1 GewStG; Anhang 7).
Beispiel
Der als steuerbegünstigt anerkannte Verbraucherschutzverein e. V. hält in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine 12 %ige Beteiligung an der steuerpflichtigen Handels GmbH. Diese hat in 01 eine Dividende von 20 000 EUR an den Verein ausgeschüttet. Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt (incl. Dividende) 50 000 EUR.
Im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns wird von dem Gewinn (50 000 EUR) die darin enthaltenen Dividende (20 000 EUR) nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt. Die damit pauschal ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben betragen 1 000 EUR (5 % von 20 000 EUR; § 8b Abs. 5 KStG).
Damit erzielt der Verein in 01 ein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen von 31 000 EUR (50 000 EUR abzgl. 20 000 EUR steuerfreie Dividende zzgl. 1 000 EUR nicht abzugsfähige BA).
Gewerbesteuerlich wird der nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen ermittelte gewerbliche Gewinn von 31 000 EUR übernommen (§ 7 Satz 1 GewStG).
Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrag ist die nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellte Dividenden nach Abzug der pauschalierten Betriebsausgaben (20 000 EUR abzgl. 1 000 EUR) i. H. v. 19 000 EUR nach § 8 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) hinzuzurechnen, da die Beteiligung weniger als 15 % beträgt.
Damit ergibt sich in 01 ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag von 50 000 EUR (31 000 EUR + 19 000 EUR Hinzurechnung).