Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 10
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Neben der Befreiung für steuerbegünstigte Einrichtungen i. S. d. §§ 51–68 AO (Anhang 1b) nach § 3 Nr. 6 GewStG gibt es auch Befreiungen für andere Betätigungen, die zwar dem Grunde nach steuerbegünstigte Tätigkeitsfelder darstellen, bei denen jedoch nicht die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung erforderlich ist. Dazu zählen beispielsweise die Befreiungen für Krankenhäuser und Altenheime (§ 3 Nr. 20 GewStG, Anhang 7).
Die Befreiungen von der Gewerbesteuer sind im § 3 GewStG (Anhang 7) geregelt.
5.1 Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Einrichtungen
Tz. 11
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienen (§§ 51–68 AO, Anhang 1b), sind nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7), mit Ausnahme der von ihnen betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, von der Gewerbesteuer befreit.
Der Ausschluss der Befreiung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betrifft nur die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Zweckbetriebe i. S. d. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) sind ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Für einen steuerbegünstigten Verein bedarf es grundsätzlich für seinen ideellen Tätigkeitsbereich und der Vermögensverwaltung keiner Befreiung, da mit diesen Tätigkeitsfeldern schon dem Grunde nach keine Gewerbesteuerpflicht besteht, so werden daraus keinerlei gewerblichen Einkünfte generiert.
Beispiel
Der als gemeinnützig anerkannte B-Sportverein e. V. unterhält in 01 einen Zweckbetrieb "Amateurfußball" (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b). In 01 erzielt er in diesem Zweckbetrieb Einnahmen (Eintrittsgelder) von 15 000 EUR und einen Verlust von 3 000 EUR. Daneben betreibt er ein Vereinsheim, mit dem er in 01 einen Gewinn von 12 000 EUR und Einnahmen inkl. USt von 28 000 EUR erwirtschaftet hat.
Der Sportverein ist nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, da er steuerbegünstigte Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b – Förderung des Sports) fördert. Die Befreiung erstreckt sich auch auf den von dem Verein betriebenen Zweckbetrieb "Amateurfußball" (§ 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Nicht befreit ist der Betrieb des Vereinsheims, da der Verein insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Da die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in 01 nicht mehr als 45 000 EUR betragen (hier: 28 000 EUR), wird der Gewinn aus dem Vereinsheim nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Die Höhe der Einnahmen aus dem Zweckbetrieb spielt dabei keine Rolle.
5.2 Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen
Tz. 12
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 13 GewStG (Anhang 7) befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Nicht erforderlich ist, dass diese Einrichtungen auch als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen anerkannt sind.
5.3 Steuerbefreiung für Krankenhäuser, Altenheime usw.
Tz. 13
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von pflegebedürftigen Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten (§ 1 Heimgesetz vom 05.11.2001; BGBl I 2001, 2970);
- bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; Anhang 7), oder
- bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten von mind. ...