Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7).
Hierbei müssen sie auf den von dem Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag einen Mindesthebesatz von 200 % festsetzen und erheben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, Anhang 7).
Natürliche Personen können – anders als Körperschaften – die gezahlte Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer i. R.d. § 35 EStG anrechnen lassen. Das führt bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % zu einer nahezu vollständigen Entlastung der natürlichen Personen von der Gewerbesteuer. Bei Körperschaften gibt es aufgrund des geringen Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 % keine Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge sind seit dem EZ 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10). Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben erfolgt die Korrektur außerhalb der Bilanz.
Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BFH vom 10.09.2015, IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046; vom 16.01.2014, I R 21/12, BStBl II 2014, 531). Die gegen das Urteil des BFH vom 16.01.2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 12.07.2016 (AZ: 2 BvR 1559/14, BStBl II 2016, 812), nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Gewerbesteuersubjekte
Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer (Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit).
Die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG, Anhang 7; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Zu den Kapitalgesellschaften gehören die GmbHs und AGs.
Daneben gelten auch die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 14 AO; Anhang 1b) der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, wie die eingetragenen Vereine, der rechtsfähigen Stiftungen, und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit als Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7; Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung).
Tz. 3
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Bei einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG (Anhang 10) erfüllt sein.
Danach ist
- eine selbständige nachhaltige Betätigung,
- die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und
- sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt
ein Gewerbebetrieb, wenn es sich nicht um den Betrieb einer Land- und Fortwirtschaft (§ 13 EStG) oder eine andere selbständige Betätigung (§ 18 EStG) handelt.
Tz. 4
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Bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist die Gewerbesteuerpflicht einzig an die Rechtsform geknüpft. Auf die ausgeübte Tätigkeit kommt es dabei nicht an, da ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.
Tz. 5
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO; Anhang 1b) erfordert
- eine selbständige nachhaltige Betätigung,
- durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, und
- die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
Bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO (Anhang 1b) bedarf es weder einer Gewinnerzielungsabsicht noch einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7; R 2.1 Abs. 5 Satz GewStR).
Unterhält eine sonstige juristische Person des privaten Rechts oder ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, gelten diese als ein einheitlicher Gewerbebetrieb (§ 8 GewStDV).
Bei steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgt bereits über § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In der Praxis spielt der Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung nach § 2 Abs. 3 GewStG (Anhang 7) keine große Rolle, da ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GewStG (Anhang 7; Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit) erfüllen wird. Zudem wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, auch selten Gewinne in einer Höhe machen, die gewerbesteuerlich relevant ist.
3. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Tz. 6
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Bei einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG (Anhang 7) beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind (R 2.5. (1) GewStR).
Bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG, Anhang 7) beginnt die Gewerb...