Tz. 60

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen gewerbesteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, setzt die zuständige Gemeinde auf der Grundlage des zuletzt ergangenen Gewerbesteuerbescheides Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer fest. Die festgesetzten Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres (§ 19 GewStG, Anhang 7).

Vorauszahlungen werden jedoch nur dann festgesetzt, wenn die jeweilige Vorauszahlung mindestens 50 EUR beträgt (§ 19 Abs. 5 GewStG, Anhang 7).

Ändern sich im Laufe eines Vorauszahlungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse, können die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden.

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