Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Mit Go-Spielen wird kein Sport gefördert. Vereine, die derartige Spiele durchführen, können nicht als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden. Nach Auffassung der Verwaltung soll es am wesentlichen Element des Sports "körperliche Ertüchtigung" mangeln (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2 und s. BFH vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1071), anders bei Schach, so ausdrücklich § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b).

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