Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die Ziele des Vereins "Greenpeace Deutschland e. V." sind als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienend zu behandeln.
Greenpeace ist als besonders förderungswürdige Organisation anerkannt. Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen (Spenden) sind steuerlich abzugsfähig. Seit 01.01.2000 ergibt sich die Zuwendungs-/Spendenempfangsberechtigung aus der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV a. F., Abschnitt A TZ 5. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 ist die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dieser Vereinstypen in § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO (Anhang 1b) geregelt. Zuwendungen (Spenden) sind auch weiterhin i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) abzugsfähig. Für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist § 50 EStDV (Anhang 11) zu beachten.
Die Anforderungen, die die tatsächliche Geschäftsführung an die Ausstellung von Zuwendungs-/Spendenbestätigungen stellt, sind in § 63 Abs. 5 AO (Anhang 1b) geregelt. Greenpeace drohte in den 1990er-Jahren der Verlust der Gemeinnützigkeit, da sich Aktivisten (Mitglieder von Greenpeace) an von ihnen als vom Umweltschutz her betrachtet besonders problematischen Einrichtungen (z. B. Bohrinseln oder Öltankern) festgekettet oder unerlaubt Grundstücke großer Konzerne betreten hatten, um aufsehenerregende Aktionen (Plakataktionen) zu starten. Solche Aktionen erfüllen regelmäßig verschiedene Straftatbestände. Gemeinnützige Körperschaften dürfen jedoch nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Passiert das trotzdem, droht regelmäßig der Verlust der Gemeinnützigkeit. Da nicht der Verein selbst handeln kann, sondern nur Personen, stellt sich stets die Frage, ob das Handeln dieser Personen dem Verein zugerechnet werden kann. Nur dann kann dieses Handeln dem Verein vorgeworfen werden und zu negativen Konsequenzen führen. Es kommt dann darauf an, ob die handelnden Personen (im Fall Greenpeace also die Aktivisten) in für den gemeinnützigen Verein zurechenbarer Weise gehandelt haben. Ist das nicht der Fall – z. B. weil der gemeinnützige Verein von dem eigenmächtigen Handeln der Aktivisten nichts wusste oder dieses nicht gutgeheißen hat –, drohen allenfalls den Aktivisten selbst negative Konsequenzen (z. B. strafrechtliche Verurteilungen). Bekennt sich der gemeinnützige Verein etwa zu dem Handeln seiner Mitglieder und stellt er sich hinter diese, dürfte ihm deren Handeln zuzurechnen sein.
Es sei auf das Attac-Urteil des BFH vom 10.01.2019 hingewiesen (s. BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, DStR 2019, 439). Die Richter haben in diesem entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein über kein allgemeinpolitisches Mandat verfüge. Er darf sich also durch seine Vertreter nur politisch in den Bereichen betätigen, die seinen satzungsmäßigen Zwecken (im Fall von Greenpeace etwa dem Umweltschutz) entsprechen. Zudem darf sich ein gemeinnütziger Verein nur "in geistiger Offenheit" äußern. Er darf etwa Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeiten, hingegen darf er keine politische Willensbildung – insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte politische Richtung – betreiben. Gemeinnützige Körperschaften sind eben keine Parteien.