Tz. 41

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer.

Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt:

  • Erbbaurechte,
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden,
  • sonstige grundstücksgleiche Rechte,
  • Wohnungseigentum,
  • Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
 

Tz. 42

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Häufig ist jedoch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten Vereins von der Grundsteuer befreit. So sind inländische steuerbegünstigte Körperschaften von der Grundsteuer befreit, soweit ihr Grundbesitz ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, Anhang 12d).

Hinweis:

Der Grundbesitz einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie z. B. die katholische oder evangelische Kirche, ihrer Orden oder einen ihrer angeschlossenen Verbände sowie die jüdischen Kultusgemeinden, ist befreit, soweit der Grundbesitz für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird (§ 3 Nr. 4 GrStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?