Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 15
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgt nach den §§ 232–242 BewG. Anders als früher, bleibt dabei der Wohnteil außen vor (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Dieser ist nach den Regelungen für das Grundvermögen zu bewerten.
Da kein Bundesland für die Wertermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine von der Bundesregelung abweichende Bewertungsmethode getroffen hat, erfolgt die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bundeseinheitlich nach dem Ertragswert des Betriebs. Dazu sind die – ggf. unterschiedlichen – land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit ihrem jeweiligen Reinertrag zu bewerten. Auf die sich daraus ergebenden Reinerlöse sind – je nach Nutzung unterschiedliche – Zuschläge nach § 238 BewG vorzunehmen. Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ist zuletzt mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Das Ergebnis daraus ergibt den Grundsteuerwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Erstreckt sich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge und Zuschläge für jede Gemeinde getrennt zu ermitteln. Der Grundsteuerwert ist entsprechend der gesondert ermittelten Reinerträge im Verhältnis der Gesamtsumme auf die Gemeinden aufzuteilen (§ 239 Abs. 2 BewG).
Hinweis:
Bei Kleingärten bzw. Dauerkleingartenland erfolgt die Wertermittlung nach einem vereinfachten Verfahren (§ 240 BewG). Danach ist für die Ermittlung des Ertragswerts der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich dabei aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem in der Anlage 30 des BewG für das Freiland festgelegten Reinertrag. Gartenlauben von mehr als 30 qm Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude deren Wert sich nach § 237 Abs. 8 BewG ermittelt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zuletzt die Summe der Reinerträge mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren.
Tz. 16
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kommt es durch die Neuregelung in den westdeutschen Ländern zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 01.01.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandelt.
In den ostdeutschen Ländern kommt es zu einem Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung (vgl. § 40 GrStG a. F.). Danach ist – anders als bisher– nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.
Tz. 17
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Auf den zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab 01.01.2022 veröffentlichten koordinierten Ländererlass (ohne Baden-Württemberg) vom 09.11.2021 (BStBl I 2021, 2369) wird ergänzend hingewiesen.