Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Allgemeines
Tz. 41
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Auch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereins unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer.
Hierzu gehören auch, wie bereits oben ausgeführt:
- Erbbaurechte,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden,
- sonstige grundstücksgleiche Rechte,
- Wohnungseigentum,
- Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Tz. 42
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Häufig ist jedoch der Grundbesitz eines steuerbegünstigten Vereins von der Grundsteuer befreit. So sind inländische steuerbegünstigte Körperschaften von der Grundsteuer befreit, soweit ihr Grundbesitz ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, Anhang 12d).
Hinweis:
Der Grundbesitz einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie z. B. die katholische oder evangelische Kirche, ihrer Orden oder einen ihrer angeschlossenen Verbände sowie die jüdischen Kultusgemeinden, ist befreit, soweit der Grundbesitz für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird (§ 3 Nr. 4 GrStG).
2. Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
Tz. 43
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die Steuerbefreiung hängt von zwei Voraussetzungen ab:
- Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft muss als solche nach den Vorschriften der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) als gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienend anerkannt sein (subjektive Voraussetzung);
- der Grundbesitz muss unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke genutzt werden (objektive Voraussetzung).
Tz. 44
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die Befreiungen gelten auch, wenn der steuerbegünstigte Verein, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, diesen einer anderen nach § 3 Abs. 1 GrStG (Anhang 12d) begünstigten juristischen Person überlässt, wenn diese den Grundbesitz für einen der zu einer Steuerbefreiung nach § 3 GrStG (Anhang 12d) führenden begünstigten Zwecke benutzt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Grundbesitz der anderen begünstigten juristischen Person unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. gegen Miete oder Pacht, zur Benutzung überlassen wird.
Tz. 45
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die subjektive Voraussetzung für eine Befreiung des Grundbesitzes von der Grundsteuer setzt voraus, dass dieser entweder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört, die nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG, Anhang 12d).
Für die Begriffe "gemeinnützige Zwecke" und "mildtätige Zwecke" im Sinne des GrStG gelten die Regelungen der §§ 51, 52, 53, 55–68 AO.
Bei inländischen steuerbegünstigten Körperschaften wird die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen ohne weitere Nachprüfung unterstellt, wenn diese bei der Besteuerung zur Körperschaftsteuer wegen Förderung gemeinnütziger und/oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt wurden. Die Grundsteuer folgt insoweit der körperschaftsteuerlichen Entscheidung.
Tz. 46
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Für die Erfüllung der objektiven Voraussetzung muss der Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke unmittelbar benutzt werden. Für Zwecke der Grundsteuer ist für jeden Grundbesitz der geltend gemachte Benutzungszweck "gemeinnützig" oder "mildtätig" jeweils selbständig zu prüfen. Handelt es sich um einen gemeinnützigen Zweck, der in § 52 Abs. 2 AO als besonders förderungswürdig anerkannt ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
Tz. 47
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Eine unmittelbare Benutzung für einen bestimmten begünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. Es genügt aber auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist. Steuerfrei bleiben deshalb auch Verwaltungsräume in einem zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlichen Ausmaß (BFH vom 10.12.1954, BStBl III 1955, 63).
Die unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das Grundstück für diesen Zweck hergerichtet wird. Ist hierzu die Errichtung eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerks, z. B. Betriebsvorrichtung, erforderlich, so kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt an, in welchem das Grundstück den ausführenden Bauunternehmen zur Durchführung der Bauarbeiten überlassen wird (BFH vom 17.01.1969, BStBl II 1969, 346). Wird die Benutzung eines bereits in vollem Umfang steuerbefreiten Grundstücks vorübergehend unterbrochen, z. B. durch Abbruch, Umbau oder Neubau des Gebäudes, damit es für einen anderen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird, bleibt die Steuerbefreiung unberührt. Verändert sich aus dem gleichen Grund der Umfang des bisher steuerbefreiten Teils, ist vom Zeitpunkt der Herrichtung an auf das Ausmaß der Nutzung für den neuen steuerb...