Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Besonderheiten bei Sportanlagen
1.1 Allgemeines
Tz. 58
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteuerbefreit.
Tz. 59
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Wegen des Umfangs der Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für sportliche Zwecke genutzt wird, s. Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 15.03.1984, BStBl I 1984, 323.
1.2 Sportliche Anlagen von Sportvereinen
Tz. 60
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Der Grundbesitz von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Sportvereinen ist dann steuerbefreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (Nutzung für Zwecke des "unbezahlten Sports"). D.h. die Nutzung der Sportanlagen muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb nach § 67a AO (Anhang 1b) erfolgen.
Sind die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Nutzung erfüllt (§ 52 AO, Anhang 1b; § 65 AO, Anhang 1b; § 67a AO, Anhang 1b), bleiben die sportlichen Anlagen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG, Anhang 12d).
Tz. 61
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Sportliche Veranstaltungen, bei denen "bezahlte Sportler" zum Einsatz kommen, können unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) noch Zweckbetrieb sein. Liegen die dort genannten Bedingungen nicht mehr vor, sind Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen. Werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für Veranstaltungen genutzt, die nicht mehr als Zweckbetriebe anerkannt werden können, kommt eine Grundsteuerbefreiung insoweit nicht in Betracht.
Tz. 62
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Die sportlichen Anlagen dienen bei einer gemischten Nutzung nur dann grundsteuerfreien Zwecken, soweit sie überwiegend von Mannschaften des unbezahlten Sports, im Zweckbetrieben und Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken oder sportlichen Veranstaltungen genutzt werden.
Tz. 63
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer. Wenn die überlassenen sportlichen Anlagen öffentliche Sportplätze sind (vgl. Abschnitt 36 Abs. 2 und 3 GrStR, A 32.2 Abs. 2 AEGrStG), ist die Grundsteuer durch die Gemeinde zu erlassen, falls die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG). In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden nach § 227 AO (Anhang 1b) in Betracht kommen.
1.3 Umfang der Steuerbefreiung
Tz. 64
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Als für sportliche Zwecke genutzter Grundbesitz sind solche Anlagen anzusehen, die zur Ausübung sportlicher Zwecke genutzt werden.
Hierzu gehören beispielweise:
- Sportplätze,
- Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume,
- Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften,
- Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten.
Sportliche Anlagen sind auch:
- Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen.
Die Grundsteuerbefreiung greift auch ein, wenn es sich um kleine, einfach ausgestattete Räume handelt, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen. Dienen die Räume jedoch der Erholung und Geselligkeit, kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht.
2. Flüchtlingsunterkünfte
Tz. 65
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Werden von einer steuerbegünstigten Einrichtung Flüchtlingsunterkünfte bereitgestellt, sind diese nur dann von der Grundsteuer befreit, wenn (und soweit) sie keine abgeschlossenen Wohnungen mit Küche, Toilette, Bad enthalten. Die grundsätzlich nach § 3 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) bestehende Befreiung bei einer steuerbegünstigten Nutzung von Grundbesitz gilt nämlich nicht für Wohnungen (§ 5 Abs. 2 GrStG, Anhang 12d). Das kann dazu führen, dass Gemeinden, die eigene Flüchtlingsunterkünfte unterhalten, die Wohnungen enthalten, an sich selbst Grundsteuer zahlen müssen (BFH vom 15.03.2001, II R 38/99, BFH/NV 2001, 1449).
Entsprechend hat das FG Münster (Urteil vom 26.07.2018, 3 K 233/18, EFG 2018, 1873, mit Anmerkungen von Halaczinky, jurisPR-SteuerR 46/2018 Anm. 5) zur Überlassung von Ferienwohnungen eines steuerbegünstigten Vereins an eine Gemeinde als Flüchtlingsunterkünfte entschieden, dass diese den grundsteuerlichen Wohnungsbegriff erfüllen, mit der Folge, dass die überlassenen Ferienwohnungen der Grundsteuer unterliegen.
Werden Flüchtlingsunterkünfte in Containerbauweise bereitgestellt, kommt es für eine Grundsteuerpflicht darauf an, ob die Container abgeschlossene Wohnungen beinhalten. Soweit die Container dagegen nur Wohnräume bereitstellen und daneben für die Bewohner Gemeinschaftsküchen, -bäder, Gemeinschaftstoiletten zur Verfügung gestellt werden, können die Unterkünfte befreit sein. Zur Gebäudeeigenschaft bei Wohncontainern zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylb...