Tz. 28
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Mit FG Baden-Württemberg vom 14.07.1998, DStR 1999, XII hat der Senat entschieden, dass die Verwendung von Zuwendungen zur Bezahlung von Sportlern und Trainern über die Grenze von 358 EUR im Durchschnitt pro Monat sowie die Zahlung von Ablöseentschädigungen, die mehr als 2 556 EUR betragen, eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung von Zuwendungsgeldern darstellen. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder des Vereins wurden aus diesem Grund zur Haftung herangezogen.
Tz. 29
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Ein Verein haftet, wenn Beträge unberechtigt als Zuwendungen/Spenden vom Zuwendenden/Spender abgezogen wurden und er diese Beträge auch nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet hat. Auf die Gemeinnützigkeit kommt es hierbei nicht an (s. FG Münster vom 22.01.2001, EFG 2001, 613).
Die Rechtausführungen des zitierten Urteils wurden durch BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2005, 445 und BFH vom 10.09.2003, BStBl II 2004, 352 und BFH vom 28.07.2004, AZ: XI R 40/03 bestätigt.
Tz. 30
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als so genannte Durchlaufstelle Zuwendungsbestätigungen ausstellt und/oder unterschreibt, handelt grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Zuwendung/Spende zu den besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Zuwendung/Spende zufließen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung erteilt worden ist (s. BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2003, 128). Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugelassenen Wirkungskreises gehandelt hat (s. H 10b.1 EStH "Spendenhaftung").
Tz. 31
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Sammelt ein Schulförderverein von Eltern oder nahen Angehörigen der Schüler Gelder zum Erwerb von Schulbüchern ein, um diese an die Mitglieder des Vereins abzugeben, ist nach dem Erlass des Senators der Finanzen Berlin vom 14.08.2003, DB 2003, 2003 ein Spendenabzug ausgeschlossen, weil es sich um einen Leistungsaustausch handelt.
Tz. 32
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Eine Haftung für die Fehlverwendung von Zuwendungen/Spenden von Vereinen findet nicht statt, wenn der Verein die Zuwendungen/Spenden zu dem in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt ist (s. BFH vom 10.09.2003, DStRE 3/2004, 170).
Tz. 33
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Zu Haftungsfragen für unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen s. OFD Frankfurt a. M. Vfg. vom 15.12.2003, DStR 2004, 772.
Tz. 34
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Wird eine Zuwendungs-/Spendenbestätigung wegen der rückwirkenden Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des Zuwendungs-/Spendenempfängers unrichtig, folgt aus dieser Tatsache keine Haftung des Zuwendungs-/Spendenempfängers nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10). S. hierzu FG München vom 03.06.2003, EFG 2003, 1258. Die Revision gegen dieses Urteil wurde aber als unbegründet zurückgewiesen (s. BFH vom 28.07.2004, AZ: XI R 40/03 n. v.).
Tz. 35
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Zur Definition der Aussteller- und Veranlasserhaftung s. auch OFD Koblenz Vfg. vom 16.02.2009, AZ: S 2223/S 2751/GF 1425 A – St 33 1.
Tz. 35a
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
In Fällen der Spendenhaftung prüft die Finanzverwaltung ausdrücklich nicht, ob es überhaupt zum steuermindernden Ansatz der (fehlerhaften) Zuwendungsbestätigung beim Spender gekommen und damit ein Steuerschaden eingetreten ist. Es kommt also nicht darauf an, ob sich die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung tatsächlich ausgewirkt hat, s. OFD Frankfurt a. M. Vfg. vom 14.11.2014, AZ: S 2223 A-95-St53. Der Verein kann aber nachweisen, dass ein Steuerausfall tatsächlich nicht eingetreten ist, weil die Zuwendungsbestätigung vom Spender nicht verwendet wurde. Allerdings kann der Verein nicht nachweisen, dass der Steuerschaden niedriger war als die vom Gesetz vorgesehenen 30 % des Zuwendungsbetrages. Insofern wird die vermutete Höhe des Steuerschadens gesetzlich und damit unabänderlich vorgegeben.
Hinweis:
Würde eine solche Überprüfung durch das Finanzamt einen tatsächlichen steuermindernden Ansatz durch den Spender ergeben, bestünde das Risiko, dass den Aussteller der Zuwendungsbestätigung der strafrechtliche Vorwurf einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung trifft. Der steuermindernde Ansatz durch den Spender in Kenntnis und dem Wissen, dass es sich um eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung handelt – z. B. weil der "Spender" diese erhielt, ohne eine Spende geleistet zu haben – verwirklicht den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Wusste der Aussteller der falschen Zuwendungsbestätigung von dieser Absicht, macht er sich der Beihilfe dieser vorsätzlichen Steuerhinterziehung strafbar. Das ist vielen Ausstellern von Zuwendungsbestätigungen nicht bewusst.
Tz. 35b
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Finanzämter sind angewiesen, im Haftungsbescheid...