Tz. 11
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Das FG München vom 27.02.1996, EFG 1996, 570 hat folgende Entscheidung getroffen:
Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dem im Regelfall auch die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten obliegt, ist zur rechtzeitigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge verpflichtet. Er haftet bei grober Pflichtverletzung nach § 69 AO (Anhang 1b) persönlich für die Steueransprüche.
Die Entscheidung des FG München ist rechtskräftig. Die AdV-Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (s. BFH-Beschluss vom 04.10.1996, BFH/NV 1997, 192).
Tz. 12
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Das FG Brandenburg vom 19.05.1999, NWB 2000, 2044 hat entschieden, dass ein ehrenamtlicher Schatzmeister eines Vereins für Lohnsteuerrückstände in Haftung genommen werden kann, wenn er als Vorstandsmitglied sich nicht um die Erfüllung der
- satzungsmäßigen Pflichten,
- einer klaren in Schriftform abgefassten Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes,
- entsprechenden Kontrollmaßnahmen, die alle Vorstandsmitglieder auszuüben haben,
kümmert.
Tz. 13
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Im Urteil vom 20.01.1998, BFH/NV 1998, 814, hat der BFH entschieden, dass ein Vereinsvorsitzender für nicht abgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge haftet, weil er gesetzlicher Vertreter der Körperschaft ist.
Im Urteilsfall wurde dem Vereinsvorsitzenden eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. v. § 69 AO (Anhang 1b) vorgeworfen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein Vereinsvorsitzender verpflichtet ist, die auszuzahlenden Löhne um die Lohnsteuerabzugsbeträge zu kürzen, weil diese unverzüglich an die zuständige Finanzbehörde abzuführen sind. S. auch Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 24.07.1996, EFG 1997, 1274 und s. BFH vom 20.04.1993, BFH/NV 1994, 142. Für kommissarisch bestellte Vereinsvorsitzende kommt ebenfalls eine Haftung als Verfügungsberechtigter des Vereins in Betracht (s. § 69 AO i. V. m. § 35 AO, Anhang 1b und s. BFH vom 20.01.1998, DStR 1998, 605).
Tz. 14
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Nach dem Urteil des BFH vom 23.06.1998, BStBl II 1998, 761, Vorinstanz s. FG Münster vom 19.03.1998, EFG 1998, 702 haftet der/die ehrenamtliche Vereinsvorsitzende nach den gleichen Grundsätzen wie ein(e) Geschäftsführer(in) für die nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge, d. h., eine Haftung mit dem Privatvermögen ist nicht ausgeschlossen. Hat der Verein mehrere gesetzliche Vertreter (i. d. R. der Vorsitzende und seine Stellvertreter), so kann es jeden aus diesem Personenkreis treffen (s. hierzu auch BFH vom 26.04.1984, BStBl II 1984, 776). Ggf. kann die Finanzbehörde den Personenkreis gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen.
Wird von der Finanzbehörde ein Haftungsbescheid erlassen, ist er an den Ort, an dem der Verein sein Unternehmen betreibt, zu adressieren (s. FG Hessen vom 14.12.2004, AZ: 6 K 1562/01).
Tz. 15
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Das FG Münster vom 07.05.2002, NWB 2003, 3771 hat den Vorsitzenden eines Sportvereins wegen der Verletzung der Buchführungspflichten persönlich in Haftung genommen, weil nach dem Konkurs des Vereins rückständige Lohnsteuer des Vereins aus teilweise unversteuerten Lohnzahlungen nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass für Vorstände von Verbänden/Vereinen besondere Sorgfaltspflichten gelten.
Tz. 16
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Mit Beschluss vom 04.09.2002, BStBl II 2003, 223 hat der BFH entschieden, dass ein vertretungsberechtigter Vorstand eines Vereines ebenfalls als Haftungsschuldner neben dem Verein zur Haftung herangezogen werden kann, wenn Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt werden (Verletzung dieser ihm obliegenden Pflichten).
In dem zu entscheidenden Fall hat der Vorstand des Vereins über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Steuererklärungen abgegeben und auch die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet. Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis waren somit in erheblichem Maße gefährdet.
Zur Lohnsteuerhaftung eines Sportvereines, der mehrere Abteilungen unterhält, hat der BFH (s. BFH vom 13.03.2003, BStBl II 2003, 556) entschieden, dass ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezüglich verpflichtet ist, Lohnsteueranmeldungen abzugeben, auch dann zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen verpflichtet ist, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenen Vertretern bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt wurde. Das bereits zitierte Urteil des FG Münster (s. Tz. 15) hat der BFH mit dieser Entscheidung bestätigt.
Tz. 17
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Beachte!
- Verbänden/Vereinen als Arbeitgeber wird empfohlen, in Lohnsteuerfragen (Lohnsteuerabzugsverfahren) besondere Sorgfalt walten zu lassen. Personen, die für die Lohnbuchhaltung (als Vereinsvertreter) zuständig sind, können durchaus bei Fehlverhalten auch als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Das gilt dann nicht, wenn die Personen lediglich beim Verein angestellt sind und keine gesetzlichen V...