Tz. 39
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Der Bundesrat hat am 18.09.2009 das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen beschlossen. Das Gesetz beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 840 EUR (bis zum 04.07.2021 720 EUR) im Jahr erhalten (s. § 31a BGB, Anhang 12a). Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände (s. § 3 Nr. 26 a EStG, Anhang 10). So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. "Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich die zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift amtierende Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 840 EUR (bis zum 01.04.2021 720 EUR) im Jahr erhalten, für Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Beispiel:
Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12.07.2022 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler.
Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.
Tz. 40
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Im Ergebnis kommt es in diesen Fällen somit zu einer Haftungsübernahme durch den Verein.
Beispiel:
Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, dass dieser dem Handwerker den Schadensersatz leistet. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Vorstandsmitglied bezüglich des Übersehens der E-Mail ein grob fahrlässiges Verhalten oder sogar Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dann haftet das Vorstandsmitglied dem Handwerker gegenüber persönlich mit seinem Privatvermögen.
S. "Spenden/Zuwendungen".