Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Vereine, deren Satzungszweck die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b) und/oder des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b) ist, führen häufig Heimatabende durch.
Bei den Heimatabenden werden regelmäßig traditionelle volkstümliche Musik, Tänze oder Redebeiträge vorgeführt.
So treten bei den Heimatabenden
- Blaskapellen,
- Musikgruppen,
- Volkstanzgruppen,
- Trachtenvereine,
- Schuhplattler
- und andere Solisten
auf, die einen regionalen Bezug aufweisen.
Gemeinnützigkeitsrechtlich werden mit der Durchführung von Heimatabenden unmittelbar die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gefördert. Erfolgen die Darbietungen gegen Entgelt (Eintrittsgeld), wird damit ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO, Anhang 1b) begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Satzung des Vereins auch die Förderung der Heimat- oder Brauchtumspflege umfasst. Handelt es sich bei einem Heimatabend um einen Zweckbetrieb, sind die daraus erzielten Gewinne steuerfrei, d. h. sie unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer.
Soweit der Verein, der die Heimatabende veranstaltet, kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG; Anhang 5) ist, unterliegen die Entgelte aus den Heimatabenden bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG (Anhang 5) kommt nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei den Heimatabenden nicht um steuerbefreite Konzertveranstaltungen nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5), da sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Soweit dem Verein Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden, können diese zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Werden anlässlich derartiger Veranstaltungen auch Speisen und Getränke durch den Verein verkauft, sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) zuzuordnen. Überschreitet der Verein mit seinen (Brutto-)Einnahmen aus sämtlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR, unterliegt der Gewinn der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielten Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer mit 19 % zu versteuern (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). In Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).