Tz. 1
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Der ideelle (steuerneutrale) Tätigkeitsbereich gehört zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaft. In diesem Tätigkeitsbereich wird ein Teil der Mittel (Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen [Spenden], Erbschaften, Schenkungen, nicht zweckgebundene Zuschüsse etc.) für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke vereinnahmt (angesammelt) und verausgabt. Durch dieses Tätigwerden einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft werden keine Einnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile erzielt, die einer Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zuzuordnen sind. Vom privaten Tätigkeitsbereich sind aus diesem Grund alle anderen Tätigkeitsbereiche, in denen Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) genannten Einkunftsart zuzuordnen sind, abzugrenzen.
Tz. 2
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Hierbei handelt es sich um folgende Tätigkeitsbereiche:
- Den Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungen (z. B. mit Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften). In diesem Tätigkeitsbereich sind die Überschusseinkünfte (Einkunftsarten vier bis sieben) zu erfassen. Ausgaben, die unmittelbar im ideellen (steuerneutralen) Bereich angefallen sind, dürfen das Ergebnis dieses Tätigkeitsbereiches nicht mindern. Betreffen die Ausgaben beide Bereiche, sind sie anteilig den beiden Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. S. "Vermögensverwaltung".
Den Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe. Das sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), die beim Erfüllen der gesetzlichen Bestimmungen als Zweckbetriebe zu behandeln sind (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) und Ertragsteuerfreiheit genießen. S. "Zweckbetriebe".
Aus diesen Betrieben können Einkünfte aus den Einkunftsarten eins bis drei (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG, Anhang 10) erzielt werden. Im Regelfall wird es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln. Es können aber auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit (z. B. bei Wissenschaftsvereinen) erzielt werden. Bei den genannten Einkunftsarten handelt es sich um die so genannten Gewinneinkünfte. Ausgaben, die unmittelbar dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, dürfen die Ergebnisse der Zweckbetriebe nicht beeinflussen. Ggf. kann ein anteiliger Abzug der Ausgaben in Betracht kommen.
Die steuerpflichtigen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Das sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b), die keine Zweckbetriebe sind bzw. die Zweckbetriebe, die die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen für einen Zweckbetrieb (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) nicht mehr erfüllen.
In diesen Betrieben können Einkünfte aus den Einkunftsarten eins bis drei (s. § 2 Abs. 1–3 EStG, Anhang 10) erzielt werden. Im Regelfall wird es sich auch hierbei um gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) handeln. Einkünfte, die ein Verein in einem steuerpflichtigen (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt, sind ertragsteuerpflichtig. Nur für diesen speziellen Tätigkeitsbereich wird bei einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft partielle Steuerpflicht ausgelöst. Zu beachten ist die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (Bruttoeinnahmen). Wird sie nicht überschritten, sind keine Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Ausgaben des ideellen Bereichs dürfen die für steuerliche Zwecke relevanten Ergebnisse der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe mit partieller Steuerpflicht nicht beeinflussen.
Tz. 3
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Da die Zuflüsse des ideellen Tätigkeitsbereiches keiner der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) genannten Einkunftsarten zuzuordnen sind (mangels Leistungsaustausch ist keine Steuerbarkeit gegeben), kann die persönliche Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) nicht eingreifen. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) kann m. E. nur in den Fällen greifen, wenn Einnahmen einer Einkunftsart zugeordnet werden können. Steuerfreiheit setzt zunächst Steuerbarkeit voraus.
Dies gilt entsprechend für die Gewerbesteuer (s. § 3 Nr. 6 GewStG, Anhang 7). Nicht steuerbar ist auch der steuerneutrale Bereich.