Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Vereine, die als Zweck die Förderung der (privaten) Datenkommunikation haben, werden oft auch als Internetvereine bezeichnet. Zu den Zwecken dieser Vereine gehören regelmäßig auch die Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der Datenkommunikation, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation, die Förderung der Volksbildung im Umgang mit den neuen elektronischen Medien sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
Verwirklicht werden diese Zwecke u. a. durch:
- Bereitstellung von Zugängen zu (internationalen) Kommunikationsnetzwerken,
- Aufbau, Förderung und Unterhalt von (lokalen) Datenkommunikationsnetzen zur Benutzung durch die Mitglieder und andere Personen,
- Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial.
Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden, wenn die formelle Satzungsmäßigkeit (§§ 59, 60 AO, Anhang 1b) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) die steuerlichen Anforderungen erfüllen.
So werden durch die Vermittlung des Umgangs mit den elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial sowie mit der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b) gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Während in der Vergangenheit die Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten oder geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen, keine Verfolgung eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecks darstellte, hat sich dies ab dem VZ 2020 durch Aufnahme des Freifunks als neuen steuerbegünstigten Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) geändert.
Ergänzt ein Internetverein seine Satzungszwecke um die Förderung des Freifunks, kann die Zurverfügungstellung von Netzwerkzugängen eine steuerbegünstigte Tätigkeit darstellen (wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Stichwort "Freifunk" hingewiesen). Dabei ist zu beachten, dass bei einem Verein, der (auch) den Freifunk fördert, für Mitgliedsbeiträge kein Spendenabzug mehr möglich ist (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG; Anhang 10), d. h. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur noch über die erhaltenen Spenden ausgestellt werden.
Fördert ein Internetverein die Entwicklung von Open-Source-Software, kann eine entgeltliche Durchführung von Kongressveranstaltungen einen Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) begründen, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden (BFH vom 21.06.2017, V R 34/16, BStBl II 2018, 55).
Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeiten eines Internetvereins darin, seinen Mitgliedern und anderen Personen Zugangsberechtigungen zum Internet für die private oder geschäftliche Nutzung anzubieten und erhebt er dafür ggf. Nutzungsgebühren, ist zu prüfen, ob seine ideellen (steuerbegünstigten) Zwecke noch in erster Linie das Handeln der Körperschaft bestimmen. Ist die gesamte oder überwiegende Tätigkeit einer Körperschaft in erster Linie auf die Verfolgung (eigen-)wirtschaftlicher Zwecke ausgerichtet, handelt sie nicht mehr selbstlos. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Überwiegen die steuerbegünstigten Zwecke das Handeln der Körperschaft, liegt hinsichtlich der entgeltlichen Abgabe der Zugangsberechtigungen zum Internet an Mitglieder und andere Personen, sowie der ggf. erhobenen anfallenden Nutzungsgebühren ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, mit dem u. U. eine partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (OFD Münster vom 06.02.1996, DB 1996, 656), wenn die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b). Auf AEAO zu § 52, Nr. 3 (Anhang 2) wird ergänzend hingewiesen.