Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Hinsichtlich der Steuerbegünstigung stellt sich im Jagdbereich stets die Frage, ob eigenwirtschaftliche Interessen gefördert werden und ob von diesen Organisationen auch dem Grunde nach steuerbegünstigte Maßnahmen getroffen werden. Soweit Jagd- oder Jägervereine selbst unmittelbar die Jagd ausüben, werden regelmäßig auch die eigenwirtschaftlichen Belange dieser Vereine gefördert. Insoweit ist unseres Erachtens keine Steuerbegünstigung gegeben. Soweit es sich aber um solche Jagdvereine handelt, die das Jagdwesen als solches mit Maßnahmen zur Erhaltung der Waldtierbestände, des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes oder des Tierschutzes als steuerbegünstigt anerkannt werden, allerdings dürfen auch in diesen Fällen die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder nicht im unzulässigen Umfang gefördert werden (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Tz. 2.2).
Jagdschulen werden in der Regel nicht als steuerbegünstige Einrichtungen anerkannt, da sie nach herrschender Meinung kein breit gefächertes Wissen vermitteln, sondern nur auf die Jägerprüfung, nicht jedoch auf den Beruf des Jägers vorbereiten. Aus diesem Grunde werden Jagdschulen daher nicht als allgemeinbildende und damit begünstigte Einrichtungen angesehen (vgl. auch Bilker in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Tz. 112 zu § 52 AO). Umsatzsteuerlich hat sich der BFH in seinem Urteil vom 18.12.2003 (BStBl II 2004, 252) mit Jagdschulen beschäftigt und hat für Jagdschulen die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass diese kein breit gefächertes Wissen vermitteln und ihnen auch kein berufsbildender Charakter zukommt.
In der Literatur wird die Überlegung angestellt, ob über eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. I MwStSysRL eine Befreiung erreicht werden kann, wenn und soweit die Jagdschule auch auf eine Jagdlehrerprüfung vorbereitet (Ahrens in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Tz. 724 zu § 4 UStG).
Die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung durch einen gemeinnützigen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (BFH vom 21.04.2022, V R 26/20, BStBl II 2022, 599).
Literatur:
Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Baden-Baden 2016.