Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Viele steuerbegünstigte (gemeinnützige) Vereine haben eine sehr lange Geschichte und begehen in diesem Zusammenhang Vereinsjubiläen (wie z. B. Jubiläumsveranstaltungen zum 25-, 50-, 75- oder 100-jährigen Bestehen des Vereins).
Häufig erfolgen diese Jubiläumsveranstaltungen im Rahmen einer Festveranstaltung, innerhalb derer die Vereinsgeschichte vorgestellt, eine Ehrung langjähriger Mitglieder vorgenommen, aber auch angemessen gefeiert wird.
Problematisch an diesen Veranstaltungen ist, dass es sich hierbei regelmäßig um gesellige Veranstaltungen handelt, welche gemeinnützigkeitsrechtlich nur dann zulässig sind (§ 58 Nr. 7 AO; Anhang 1b), wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, respektive, wenn hierfür keine Mittel des Vereins verwendet werden. Erfolgt die Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung gegen Entgelt (Eintritt, Verkauf von Speisen und Getränke usw.), führt dies zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b).
Diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind regelmäßig folgende Einnahmen zuzurechnen:
- Eintrittsgelder,
- Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken,
- Werbeeinnahmen (Inseraten-/Anzeigenwerbung), die in eigener Regie akquiriert werden,
- sonstige Einnahmen, die mit der Festivität im engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Als Betriebsausgaben können folgende Kosten anfallen:
- Kosten für die Musiker (Show-Band etc.),
- GEMA-Gebühren,
- Wareneinkauf für Speisen und Getränke,
- Miet- und Pachtzahlungen,
- Aushilfslöhne an das Servicepersonal,
- Lohnsteuerabzugsbeträge und Abgaben an die Sozialversicherungsträger,
- Versicherungsprämien,
- anteilige an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerbeträge,
- Vorsteuerbeträge, die auf Eingangsumsätzen in Rechnung gestellt wurden,
- sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen und die Betriebsausgaben darstellen.
Ein Gewinn aus einer Jubiläumsveranstaltung unterliegt der Ertragsteuer, soweit die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Betätigungen (einschließlich der Betätigung "Jubiläumsveranstaltung") des Vereins brutto (ab dem VZ 2020) 45 000 EUR (bis 2019: 35 000 EUR) übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Zusammen mit den Gewinnen aus den anderen steuerpflichtigen Betätigungen ist sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 5 000 EUR zu berücksichtigen.
Bei einem Unterschreiten dieser Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO ergeben sich – unabhängig von der Höhe des erwirtschafteten Gewinns – keine ertragsteuerlichen Folgen.
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Einnahmen, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift des UStG in Betracht kommt, und der Verein nicht als Kleinunternehmer (§ 19 UStG; Vorjahresumsätze von nicht mehr als 22 000 EUR [ab 2020] bzw. 17 500 EUR [bis 2019]) gar nicht der Umsatzsteuer unterliegt, mit dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.
Erzielt ein Verein aus einer Jubiläumsveranstaltung einen Verlust, kann dies zur Aberkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) führen. Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen regelmäßig zu einer Mittelfehlverwendung (§ 55 Abs. 1 AO), welche zu einem Verstoß gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) führt. Die Aberkennung der Steuerbegünstigung hat zur Folge, dass der Verein u. U. mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen muss, da für den Verein die Befreiungen für die Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe i. S. der §§ 65–68 AO sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG entfallen.
Auch wäre ggf. für die ausgestellten Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) eine Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10) – Veranlasserhaftung für Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen zweckfremden Verwendung von Zuwendungen – vorzunehmen.
Werden von einem steuerbegünstigten Verein Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Vereinsausflüge usw. durchgeführt und erhebt dieser hierfür nur einen geringen (d. h. zu niedrigen) bzw. keinen Kostenbeitrag von den Teilnehmern, führt dies zu einer gemeinnützigkeitsschädlichen Begünstigung der Mitglieder bzw. der übrigen Gäste, welche die Steuerbegünstigung des Vereins gefährdet. So dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) weder die Mitglieder Zuwendungen des Vereins erhalten noch fremde Dritte begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO; Anhang 1b). Als Betriebsveranstaltung muss auch die Jubiläumsveranstaltung allen Mitgliedern offenstehen. Hierfür reicht es aus, dass im Rahmen der Veranstaltung keine bestimmte Mitgliedergruppe bevorzugt wird. Unzulässige Zuwendungen an Mitglieder bzw. Begünstigungen Dritter verstoßen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und können folglich zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen führen. Zur Höhe von Zuwendungen s. auch "Vereinsausflug".