Der Betrieb einer Jugendherberge begründet einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO; Anhang 1b). Es bedarf insb. keiner Prüfung, ob der Betrieb der Jugendherberge die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, da die Regelung des § 68 AO der des § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht.

Der Zweckbetriebsbegriff des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) umfasst neben der Unterkunft auch die mit dem Betrieb der Jugendherberge verbundene notwendige Versorgung der Jugendlichen mit Speisen und Getränken. M.E. dürften die Ausführungen im AEAO zu § 68 Nr. 3 AO (Anhang 2) sinngemäß anzuwenden sein (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446).

Eine besondere Prüfung der Bedürftigkeit der Gäste oder eine bestimmte Quote an bedürftigen Gästen (entsprechend § 66 Abs. 2 AO) ist nicht erforderlich.

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