Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Nicht zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken gehört die Pflege der Kameradschaft bzw. Geselligkeit. Geselligkeit ist grundsätzlich keine Förderung der Allgemeinheit und ein Verstoß gegen § 56 AO (Anhang 1b). Sie kann eine steuerunschädliche Betätigung sein, wenn der Rahmen des § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) nicht überschritten wird, d. h. die geselligen Zusammenkünfte müssen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit untergeordnet sein (AEAO Tz. 15 zu § 58 Nr. 7 AO, Anhang 2).
Dies betrifft z. B. insbesondere Schützenvereine. Ist die Geselligkeit aber Satzungszweck, wird die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet. Die steuerbegünstigten Körperschaften (Vereine) sollten daher ihre Satzungen überprüfen und ggf. diesen Passus entsprechend ändern (streichen). Werden von einer Körperschaft Ausgaben für die Kameradschaftspflege getätigt, kann diese Tatsache wegen des Verstoßes gegen die Selbstlosigkeit zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen, weil Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keinerlei Zuwendungen erhalten dürfen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Gegebenenfalls kann eine Förderung der Brauchtumspflege i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) gegeben sein, auch dann darf die Geselligkeit aber nicht Zweck des Vereins sein. Ein Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck in Kameradenhilfe und Kameradschaftspflege unter den Angehörigen eines ehemaligen Wehrmachtstruppenteils besteht, verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (BFH vom 31.10.1963, I 320/61 U, BStBl III 1964, 20).
Im BFH-Urteil vom 11.03.1999, BStBl II 1999, 331 hat der BFH entschieden, dass ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, ihn auch dann ausschließlich verfolgt, wenn in der Satzung neben dem steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt. Es ist allerdings eine Wertneutralität erforderlich, d. h. der Satzungszweck muss der Förderung der Allgemeinheit dienen, z. B. Förderung der Jugend, Bildung etc. Im vom BFH entschiedenen Fall handelte es sich um einen "Musikverein", der insbesondere der Ausbildung der Jugend diente und der Satzungszweck durch Konzerte und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen verwirklicht wurde. § 58 Nr. 7 AO (s. Anhang 1b) ist aber zu beachten, d. h., die geselligen Zusammenkünfte müssen im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein. Die Förderung der Kameradschaft darf lediglich mittelbar erfolgen.
Nur unter diesen Voraussetzungen können Kameradschaftspflege bzw. die Geselligkeit von den Vereinen umgesetzt werden.
S. auch "Gesellige Veranstaltungen"