Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 6
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Andere steuerpflichtige Körperschaften wie beispielsweise Stiftungen und Vereine können sämtliche Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG, Anhang 10), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), erzielen.
Soweit steuerpflichtige Stiftungen oder Vereine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) erzielen, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich auch dem Kapitalertragsteuerabzug i. R.d. § 43 Abs. 1 EStG.
Für die steuerpflichtigen Vereine, Stiftungen etc. ist die Körperschaftsteuer – wie auch bei den Kapitalgesellschaften – nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. So greift die Regelung des § 43 Abs. 5 EStG (Anhang 10) nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Körperschaftsteuer. Daher werden bei den steuerpflichtigen Vereinen, Stiftungen etc. die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Regelsteuersatz bei der Körperschaftsteuer (15 %; § 23 Abs. 1 KStG, Anhang 3) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden dabei im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung auf die Körperschaftsteuer des steuerpflichtigen Vereins, der Stiftung etc. angerechnet.
Tz. 7
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Einer unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse steht für die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen auch der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 EUR (bis einschl. 2022: 801 EUR) zu (§ 8 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, Anhang 10).
Ein Abzug von Werbungskosten ist, mit Ausnahme der Fälle nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, Anhang 10), jedoch – wie bei den natürlichen Personen auch – nicht zulässig (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 8 Abs. 10 KStG (Anhang 3)).
Beispiel.
Der steuerpflichtige A-Verein e. V. hat in 2023 Zinseinnahmen von 20 000 EUR erzielt, die ihm seine Bank nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wie folgt seinem Sparkonto gutschreibt:
Zinseinnahmen |
20 000 EUR |
Abzüglich |
|
25 % KapESt |
./. 5 000 EUR |
5,5 % SolZ |
./. 275 EUR |
Gutschrift |
14 725 EUR |
Über die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stellt die Bank eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung aus.
Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Zinsen sind i. H. v. 2 300 EUR entstanden. Weitere Einkünfte erzielte der A-Verein nicht.
Im Rahmen seiner Körperschaftsteuererklärung hat der Verein die Zinseinnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Anhang 10) i. H. v. 20 000 EUR zu erklären. Der Abzug der entstandenen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 EStG (Anhang 10) ausgeschlossen. Von den 20 000 EUR Einnahmen ist der Sparer-Pauschbetrag von 1 000 EUR in Abzug zu bringen.
Der A-Verein erzielt daher in 2023 Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 19 000 EUR (20 000 EUR Einnahmen abzgl. 1 000 EUR Sparer-Pauschbetrag).
Nach § 24 KStG (Anhang 3) steht dem steuerpflichtigen Verein noch ein Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR zu mit der Folge, dass das steuerpflichtige Einkommen des Vereins 14 000 EUR beträgt. Auf die darauf festzusetzende Körperschaftsteuer von 15 % nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag können die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in vollem Umfang angerechnet werden.
Tz. 8
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Werden die Kapitaleinkünfte in einem gewerblichen Betrieb der steuerpflichtigen Stiftung oder des steuerpflichtigen Vereins erzielt, z. B. weil die Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde, ist darauf ebenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten (§ 43 Abs. 4 EStG, Anhang 10), die auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet wird. Wegen der Zuordnung der Kapitaleinkünfte in einem Gewerbebetrieb entfallen jedoch die Einschränkungen bezüglich des Abzugs von Werbungskosten. In diesem Fall steht der Körperschaft aber kein Sparer-Pauschbetrag zu.
Tz. 9
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Zur Vermeidung des Steuerabzugs auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 EStG (Anhang 10) kann eine steuerpflichtige Stiftung bzw. ein steuerpflichtiger Verein zur Nutzung ihres Sparer-Pauschbetrags einen Freistellungsauftrag (s. folgenden Muster-Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Anlage 2) erteilen. Dieser kann nach dem gleichen Muster, wie es für natürliche Personen vorgesehen ist, gestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist, dass das Konto auf den Namen der Körperschaft lautet. Auch gilt dieser nur, soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Im Rahmen des Freistellungsauftrags kann bei Durchführung des Kapitalertragsteuerabzugs auch eine Verlustverrechnung sowie eine Quellensteueranrechnung durchgeführt werden. Für die Anwendung des Freistellungsauftrages ist es unschädlich, wenn keine steuerliche Identifikationsnummer in den Freistellungsauftrag eingetragen werden kann. Dies gilt auch für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit.
Tz. 10
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unbeschränkt steue...